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Krankheitsliste

A
apple
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ist es richtig, dass der Arbeitgeber dem BR eine Liste der langzeiterkrankten Mitarbeiter zukommen lassen MUSS? Und wenn Ja, wo steht das??

2.837013

Community-Antworten (13)

C
charlot

08.09.2011 um 15:04 Uhr

Er muss dem BR die AN mitteilen welche die Kriterien des § 84 Abs. 2 SGB IX erfüllen. Denn dieser §§ gilt für ALLE AN.

K
Kölner

08.09.2011 um 15:15 Uhr

@charlot ...und auf Verlangen des BR auch die Liste aller Fehltage einzelner AN.

E
eveline

08.09.2011 um 15:20 Uhr

Hallo Kölner,

dann erkläre uns auch bitte einmal die Rechtsgrundlage für diese Aussage. Vor allem auch unter Beachtung des Datenschutzes. Denn welcher AN mal einen Tag wegen Schnupfen karnk ist, geht den BR erst einmal nichts an!

Von daher sehe ich es wie Charl....

L
Lernender

08.09.2011 um 16:13 Uhr

Hallo zusammen,

ich sehe es so wie Kölner. Grundlage hierfür ist §87 Abs. 7. Hier geht es um Gesundheitsschutz und es wird wohl niemand bestreiten, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten etwas mit Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter zu tun haben. Wie soll ich als Br. auf Häufungen dieser Fehlzeiten reagieren wenn ich sie nicht kenne.

Grüße, Lernender

K
Kurzarbeiter

08.09.2011 um 16:21 Uhr

Also,

§ 87 Abs. 7 und Gesundheitsschutz ist bekannt. Daraus ergibt sich aber eben KEIN Anspruch darauf, dass dem BR jede Krankmeldung also jeder TAG der AU mitgeteilt oder zur Kenntnis gebracht werden muss.

Denn nicht jede AU hat etwas mit der Arbeit oder dem Arbeitsplatz zu tun. Also, was hat der Beinbruch bei Skifahren mit der Arbeit zu tun. Oder der Schnupfen im Winter usw.

Einzig der § 84 Abs. 2 SGB IX ergibt dem BR einen bestimmrten Rechtsanspruch auf AU-Daten. Aber den eben auch nur, wenn die Fristen /Zahlen/Tage des § 84 Abs. 2 SGB IX erreicht sind. Auch dieses war ja zu Anfang strittig und es musste erst das BAG entscheiden.

Somit sehe ich das Thema "Info" auch so wie die Vorgänger mit negativen Aussagen.

Also auch nichts damit "AU-Meldungen" müssen dem BR zur Kenntnis gebracht werden, denn so könnte man diese Aussagen ja teils auslegen.

L
Lernender

08.09.2011 um 16:30 Uhr

Der Arbeitgeber erfasst jeden einzelnen Krankheitstag eines jeden Mitarbeiters. Deshalb die Frage, warum sollte der Betriebsrat diese Daten nicht erhalten? Kann ein Betriebsrat etwas mit diesen Fehlzeiten anfangen? Ist es möglicherweise ein Hinweis zur Verhinderung von Berufskrankheiten?

Grüße, Lernender

K
Kölner

08.09.2011 um 16:40 Uhr

@all Ihr solltet Euch dringend einmal mit den Grundlagen und Möglichkeiten des BetrVG und des SGB IX beschäftigen. Von 'Lernender' kann man dabei was lernen!

Achja: Der Datenschutz ist ja gewährleistet, da der BR berechtigter Dritter im Sinne des Gesetzes ist.

A
apple

08.09.2011 um 16:46 Uhr

Danke für die vielen Antworten, unser Arbeitgeber sucht einen Weg, um uns die Liste der Langzeiterkrankten nicht geben zu müssen. Soviel zum Thema vertrauensvolle Zusammenarbeit.

C
charlot

08.09.2011 um 16:58 Uhr

Kölner

auf das SGB IX habe ich hingewiesen. Doch auch hier bekommt der BR nur die AN genannt wenn diese die AU-Zeiten des § 84 (2) erreicht haben.

Lernender,

es geht ja nicht darum, dass der BR "nur " Zahlen haben möchte. Denn @apple schreibt ja eine Liste der langzeiterkrankten Mitarbeiter. Also AU-Tage plus Namen.

Kölner, ja der BR ist gem. Datenschutz "Dritter im Sinne des Gesetzes". Aber das bedeutet auch nur, dass dieses greift für Daten auf den er Anspruch hat. Also kein Freibrief! Auch das ergibt sich azs dem Datenshcutzgesetz, sparsamer Umgang usw...

P
Petrus

08.09.2011 um 16:59 Uhr

Ergänzung zum Lernenden + Kölner:

Rechtsgrundlage: §80(2): " Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; "

@all Was der BR für die Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich hält, entscheidet definitiv nicht der ArbGeb! Und da der BR nach §80 (1) Nr.1 BetrVG iVm §§87(7), 89 BetrVG, §84 SGB IX seine Aufgaben zu erledigen hat... Nach §84(1) SGB IX hat der ArbGeb hier sogar eine gewisse Bringschuld, z.B. bei "auffällig vielen" Kurzerkrankungen

@Kurzarbeiter:

Denn nicht jede AU hat etwas mit der Arbeit oder dem Arbeitsplatz zu tun. Also, was hat der Beinbruch bei Skifahren mit der Arbeit zu tun. Oder der Schnupfen im Winter usw.

Woher weiß Dein ArbGeb, welche Krankheit Eure ArbN haben? Da tun sich ja Abgründe auf...

K
Kölner

08.09.2011 um 17:04 Uhr

@charlot Jetzt verweise ich Dich auch noch an 'petrus'.

@petrus Nicht wundern über Kurzarbeiter - der beweist ein ums andere Mal, wie tief Abgründe wirklich sein können.

B
blackseven

08.09.2011 um 17:31 Uhr

Ich gehe mal davon aus, dass eine monatliche Personal(Kranken)statistik geführt wird, wo ein Abgleich des Soll- und Ist-Stand des Personals vorgenommen wird. Demnach hat der Betriebsrat einen Anspruch aus den §§ 80 Abs. 2 S. 2 und 92 BetrVG auf Vorlage dieser Statistik.

P
Petrus

09.09.2011 um 11:21 Uhr

@kölner: Tja, charlot wird uns wohl erklären müssen, warum der ArbGeb zwar die in §84(2) SGB IX genannten MA mitteilen muss, der gesetzlichen Pflicht nach §84(1) aber nicht genügen muss... Und der ArbGeb, für den z.B. häufige Kurzerkrankungen keine "Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis" sind, die auch irgendwann "zu dessen Gefährdung beitragen können" (Konjunktiv im Gesetz!), ist wohl reine Phatasie...

Aber wenn wir gerade bei Krankheiten sind, die unabhängig vom Job sind: Es soll MA geben, die montags ab und an mal wegen "akuter Kopfschmerzen" krank sind. Auch wenn das Feierverhalten am WE absolut nichts mit dem WE zu tun hat, könnte solchen Kollegen vielleicht mit Angeboten aus einer BV "Sucht" geholfen werden, bevor das Thema auch innerbetrieblich akut wird...

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