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Urlaubsgewärung

R
RBabcd
Nov 2016 bearbeitet

§ 7 BUrlG (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, ... muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Wie ist dies zu interpretieren? Da dort steht "... ist zu gewären..." (nur AG gewärt) sehe ich es so, daß der AG auf Verlangen des AN einen zusammenhängenden Urlaub gewären MUß. Der AN hingegen ist nic ht verpflichtet, auch 12 Tage am Stück zu nemen. Sehe ich das richtig oder ist diese Verpflichtung für beide Seiten zwingend?

6.232010

Community-Antworten (10)

B
blackseven

28.07.2011 um 11:54 Uhr

@RBabcd, für beide Seiten.

W
wölfchen

28.07.2011 um 12:09 Uhr

. . . das sehe ich aber ein wenig anders. Der Arbeitgeber hat es so zu gewähren, wenn es denn auch so beantragt ist. Wenn der AN aus den verschiedensten möglichen Gründen den Urlaub übers Jahr verteilt "häppchenweise" nehmen möchte, dann ist auch das okay - er kann dann nur nicht hinterher kommen, wie geschehen, und die 12 Tage am Stück einklagen wollen. . .

"Wünscht der Arbeitnehmer eine Aufteilung seines Urlaubsanspruchs auf mehrere einzelne Urlaubszeiträume, führt dieser Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dazu, dass hinsichtlich des beantragten und gewährten Urlaubs Erfüllung des Urlaubsanspruchs eintritt (vgl. BAG vom 8.12.1992, 9 AZR 81/92, n. v.)."

B
blackseven

28.07.2011 um 12:41 Uhr

@wölfchen, § 7 Abs. 2 BUrlG bestimmt, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Die Vorgabe verfolgt ein gesundheitspolitisches Ziel. Entsprechend den bei Inkrafttreten des BUrlG vorliegenden medizinischen Erkenntnissen sollte eine Erholungsphase mindestens 3 Wochen umfassen. Es gilt der Grundsatz der Unteilbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaub. Ausnahmen von dem Teilungsverbot sind nur zulässig aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe. Die Ablehnung nach § 7 Abs. 2 BUrlG kann erfolgen, wenn ein zusammenhängender Urlaub von 2 Wochen nicht gewährleistet ist. Dies muss durch den Arbeitgeber sichergestellt werden. Ref.:Manfred Arnold, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

R
RBabcd

28.07.2011 um 12:56 Uhr

" ... oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe." Wenn dies eine Abweichung der 12 Tage am Stück begründet, verstehe ich das so, daß wenn der AN es gerne kleiner gestückelt haben möchte, dies solche Gründe sind. Also darf der AN seinen Urlaub auch komplett in kleineren Einheiten nehmen, oder?

B
blackseven

28.07.2011 um 13:18 Uhr

@RBabcd, das BUrlGR gilt für ArbN wie für ArbG. Die Urlaubserteilung muss im Rahmen des § 7 BUrlG liegen. Eine Aufteilung des Urlaubs in Tage, halbe Tage oder gar in Stunden ist keine Erfüllung, so dass der Arbeitnehmer den Urlaub nach wie vor beanspruchen kann. Eine Erfüllung liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber einseitig Fehltage des Arbeitnehmers als Urlaubstage verrechnet oder über den Rahmen des § 7 Abs. 4 BUrlG eine Abgeltung vornimmt. In beiden Fällen ist der Urlaubsanspruch nicht untergegangen. Der Arbeitnehmer kann seinen gesetzlichen Mindesturlaub in zusammenhängender Form noch einmal verlangen. Eine Vereinbarung, in der sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, in Fällen von Auftragsmangel unbezahlt zu Hause zu bleiben oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, ist unwirksam. Verfasser: Hr. Gross, Präsident des LAG a.D..

W
wölfchen

28.07.2011 um 13:46 Uhr

. . . also nochmal: wenn der Urlaub zwingend zusammenhängend zu beantragen und zu gewähren wäre, dann stünde es auch so im BUrlG. Steht aber nicht! da steht "zu gewähren" und das setzt voraus, dass es auch so beantragt sein muss. Muss aber nicht. Wenn ich gute Gründe habe, meinen Urlaub auf 10 x aufzusplitten, dann darf ich das auch so beantragen. Nur - es ist ausgeschlossen, dann hinterher daherzugehen und sich die zwei zusammenhängenden Wochen einzufordern. Die angeführten Kommentare beziehen sich alle darauf, dass der AG aus diesen zitierten Gründen den Urlaub nicht stückeln darf. Insofern wird das BUrlG seiner Schutzfunktion für die AN gerecht. Jedoch: der AN darf das auf eigenen Wunsch sehr wohl . . .

K
Kurzarbeiter

28.07.2011 um 14:12 Uhr

Aucvh der AN muss den Schutz/Erholungsgedanken des BUrlG beachten. Ein AG kann also falls dieses nicht geschieht, also nur Einzel oder 1-2 Tage, Urlaubswünschen widersprechen.

Denn Schutz/Erholungsgedanken des BUrlG gilt für BEIDE Seiten. Nicht nur für den AG. Im Gegenteil der AG kann sich hier sogar auf seine Fürsorgepflicht lt. BGB berufen!

Es ist immer schon slebtsam, dass AN und Br nur die Rechte von Ihen und die Pflichte des AG sehen. Dass es solches auch für sie gibt übersehen sie zu gerne

P
Petrus

28.07.2011 um 15:11 Uhr

wenn der Urlaub zwingend zusammenhängend zu beantragen und zu gewähren wäre, dann stünde es auch so im BUrlG

"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren..." Soweit der Grundsatz im Gesetz. Der Rest ist Ausnahme, die 1. sehr gute Gründe erfordert und 2. gesetzlich eingeschränkt ist: "einer der Urlaubsteile (muss) mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen"

Das Gestz ist also eindeutig.

Wenn ich gute Gründe habe, meinen Urlaub auf 10 x aufzusplitten, dann darf ich das auch so beantragen.

Beantragen darfst Du alles. Nur darf(!!!) Dir der ArbGeb das nicht so gewähren, sondern muss drauf achten, dass die gesetzliche Mindestforderung (Muss-Vorschrift!) der Gewährung von mind. 2 Wochen am Stück eingehalten wird. Und der Betriebsrat? Der hat den ArbGeb gemäß §80(1)#1 den ArbGeb auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen. Notfalls könnte der BR den ArbGeb sogar per 23.3 dazu zwingen, den uneinsichtigen ArbN vor sich selbst zu schützen.

R
rkoch

28.07.2011 um 15:29 Uhr

Ergänzend zu Petrus:

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Beachte: DRINGENDE (...) in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung (...) ERFORDERLICH machen.

Die Rechtsmeinung dazu sagt: Auch der AN der eine Teilung wünscht kann nur dann eine Teilung beanspruchen, wenn es aus DRINGENDEN Gründen ZWINGEND erforderlich ist. Der pure Wunsch des Arbeitnehmers ist KEIN dringender Grund, und ZWINGEND ist die Teilung schon deshalb nicht. Auch z.B. der Wunsch des AN nach einem einzelnen Tag Urlaub wegen z.B. einer Beerdigung im Verwandtenkreis oder zur Pflege Angehöriger ist kein dringender Grund, da dieser Fall allein schon durch §616 BGB und andere Gesetze abgedeckt ist und deshalb keinen Urlaub zur Freistellung erfordert. Auch der Umstand das Kinder mehrmals im Jahr Ferien haben ist kein Grund eine Teilung zu wollen, schließlich haben die Kinder ohnehin mehr frei als ihre Eltern, und mit der selben Argumentation könnte man genau so gut sagen: Ich will den gesamten Urlaub in den Sommerferien, denn da hat mein Kind ja auch 6 Wochen frei. Und dieses Argument ist effektiv stichhaltiger als der Teilungswunsch.

Zugegeben: Die Realität sieht anders aus. In der Praxis ist die Teilung auf Wunsch des AN eher die Regel als die Ausnahme. Aber zumindest der Teil der sagt das 12 Tage (also 2 Wochen) zwingend zusammenhängend genommen werden muß ist unantastbar.

Es gab mal ein Urteil (das ich jetzt nicht finde) in dem ein AN von seinem AG verlangt hat seinen Urlaub (ich glaube wegen Bau eines Wohnhauses) jeweils am Freitag zu bekommen. Der AG hat das auch so gemacht. Nachdem der AN auf diese Art seinen gesamten Urlaub genommen hatte sagte er: Ich fühl mich wie gerädert, ich hab Urlaub dringend nötig, diese Freitage waren kein Urlaub. Und er bekam Recht! Ihm wurde der gesamte Urlaub erneut zugesprochen.

S
SuzieQ

28.07.2011 um 16:27 Uhr

rkoch,Urteil müßte folgendes sein: BAG 5. Senat, Urteil vom 29.07.1965 - 5 AZR 350/64, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M.

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