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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sonderurlaubsanspruch

R
RunnerRalf
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, ich weiß n icht ob meine Nachricht gestern Abend verschluckt wurde. Auf jeden Fall habe ich sie heute nicht mehr gefunden. Deshalb nun noch einmal die Frage.

Unsere Firma gibt 2 Tage Urlaub wenn man heiratet. Ein Kollege heiratet am 18.06.2011 und er hat zum 30.06.2011 gekündigt.

Erhält er den Sonderurlaub noch?

Gruß

Runner_Ralf

Also es gibt keinen TV und es gibt auch keine BV dazu. Mehr kann ich nicht dazu sagen. Ich weiß nur das man 2 Tage für die Hochzeit bekommt. Da es meine BR Kollegen nicht beantworten können dachte ich halt, dass ich hier mal frage.

Egal, noch ein schönes Rest Wochenende euch allen.

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Community-Antworten (7)

K
kunzundhinz

08.05.2011 um 19:57 Uhr

Wer soll dieses hier wissen bitte schön?? Denn die hierfür notwendigen Glaskugeln hat hier keiner. Das kann also nur ein Interner ggf. BR wissen, denn nur dieses kennen die hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen.

Sonst gilt grundsätzlich "Sonderurlaub nach § 616 BGB" Hier gibt es aber max. nur eine Freistellung von der Arbeitspflicht bedeutet, müsste er an diesem Tag arbeiten

W
wölfchen

08.05.2011 um 21:23 Uhr

. . . da braucht man keine Glaskugel - wenn es alle bekommen (egal auf welcher Grundlage - TV, BV, betriebsüblich) dann bekommt dieser Kollege das auch. Eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt nicht zum Versagen von üblichem Urlaub . . .

W
wahlvst

08.05.2011 um 22:02 Uhr

wölfchen schade Du hast wohl die Glaskugel.

Denn woher willst Du wissen ob es gerade bei BV als Grundlage dort keine Regelung gibt, dass über den gesetzl. Anspruch hinausgehender Anspruch eben nicht an bestimmte Dinge wie auch, dass es kein gekündigtes Arbeitverhältnis sein darf behinhaltet??

Denn solches könnte vereinbart werden, wie auch ggf ein Rückerstattungsanspruch wenn nach Gewährung das Beschäftigungsverhältniss innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird?

---Eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt nicht zum Versagen von üblichem Urlaub . . . eben doch wenn es so geregelt wäre!!!! Bei freiwilligen Leistungen kann man solches verinbaren, was es auch sogar des öfftern so gibt!

Somit ist dei Aussagen von kunzundhinz vollkommen richtig.

K
Kölner

08.05.2011 um 23:00 Uhr

@wahlvst Auch hier gilt wieder: Du hast offensichtlich wenig Erfahrung und Ahnung!

W
wahlvst

08.05.2011 um 23:15 Uhr

Kölner

doch aus Jahrzehntelanger BR und Gewerkschaftsarbeit

K
Kölner

08.05.2011 um 23:19 Uhr

@wahlvst Auweia!

W
wahlvst

08.05.2011 um 23:28 Uhr

Für alle:

Beispiel: Arbeitnehmer haben für den Tag ihrer Hochzeit Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Findet die Hochzeit Ihres Mitarbeiters Köpf nun am Samstag statt, so hat er bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Denn an diesem Tag muss er ja ohnehin nicht arbeiten.

Achtung: Anders liegt der Fall, wenn Sie Ihren Mitarbeitern bei ihrer eigenen Hochzeit z. B. 2 Tage Sonderurlaub gewähren. Dann spielt das konkrete Hochzeitsdatum keine Rolle! Der Sonderurlaub kann also auch dann genommen werden, wenn die Hochzeit in die arbeitsfreie Zeit fällt, etwa auf den Samstag und Sonntag. Das wäre aber dann ja auch nicht der Sonderurlaubsanspruch gem. BGB sondern eine freiwillige Regelung gem. BV/TV

Dann können die Vertragspartner aber auch diese freiwillige Regelungen an bestimmte Bedingungen knüpfen. Da ja Vertragsfreiheit besteht.

http://www.4personaler.de/de/arbeitsrecht_lohnabrechnung/laufendes_arbeitsverhaeltnis/sonderurlaub/wie-ihr-mitarbeiter-den-sonderurlaub-geltend-mache_fyh9waua.html

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