Wirksamwerden des AV
Hallo,
bei uns werden die Arbeitsverträge vom Stammhaus in zweifacher Ausfertigung in unsere Zweigstelle ohne Unterschrift verschickt. Dort unterschreibt zuerst der AN. Dann gehen beide Exemplare zurück ins Stammhaus und erst dann unterschreibt der AG und schickt ein Exemplar an den AN zurück. Ist der Vertrag schon rechtswirksam mit Annahme des "Angebotes" durch den AN oder erst nach Unterzeichnung des AG?
Community-Antworten (2)
09.02.2011 um 08:23 Uhr
§ 145 BGB Bindung an den Antrag Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
also würde schon reichen, wenn der AG den Arbeitsvertrag mit der Bitte, ihn zu unterzeichnen, dem neuen AN zuschickt
ein normaler Arbeitsvertrag unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis er kann auch mündlich geschlossen werden bzw. konkludent durch Arbeitsaufnahme wirksame Befristungen sind allerdings nur möglich, wenn sie vor Arbeitsbeginn schriftlich (unterschrift AN und AG auf derselben Urkunde, § 126 BGB Abs.2)) vereinbart werden
zusätzlich gem. § 154 BGB Absatz 2 Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
das würde wieder heißen, erst wenn beide unterschrieben haben, wäre der Vertrag wirksam
also wie so oft - viele möglichkeiten
09.02.2011 um 10:21 Uhr
wie viele Arbeitsverträge hast Du schon vor dem Notar geschlossen? Der Hinweis auf § 154 geht daher meines Erachtens etwas an der Realität vorbei....