Erstellt am 09.02.2011 um 07:23 Uhr von Südmann
§ 145 BGB
Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
also würde schon reichen, wenn der AG den Arbeitsvertrag mit der Bitte, ihn zu unterzeichnen, dem neuen AN zuschickt
ein normaler Arbeitsvertrag unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis
er kann auch mündlich geschlossen werden
bzw. konkludent durch Arbeitsaufnahme
wirksame Befristungen sind allerdings nur möglich, wenn sie vor Arbeitsbeginn schriftlich (unterschrift AN und AG auf derselben Urkunde, § 126 BGB Abs.2)) vereinbart werden
zusätzlich gem. § 154 BGB Absatz 2
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
das würde wieder heißen, erst wenn beide unterschrieben haben, wäre der Vertrag wirksam
also wie so oft - viele möglichkeiten
Erstellt am 09.02.2011 um 09:21 Uhr von sanifair
wie viele Arbeitsverträge hast Du schon vor dem Notar geschlossen? Der Hinweis auf § 154 geht daher meines Erachtens etwas an der Realität vorbei....