Erstellt am 11.01.2011 um 16:31 Uhr von Ulrik
Hi,
erster Rat, schnellstens eine BV mit den entsprechenden Gruppenzuordnungen erstellen.
Zur aktuellen Situation:
Wenn der alte BR Ecklöhne vereinbart hat, dann gibt es doch darüber gewiss Aufzeichnungen/Niederschriften. Diese mal raussuchen und schauen, was genau damals mit dem AG vereinbart wurde.
Die Frage ist für mich, ob damals eine Lücke für solche Fälle, wie Du sie schilderst, offen gehalten wurde.
Wenn nein, dann muß im Zweifel der AN das Geld selbst einklagen.
Euch als BR bleibt natürlich die Möglichkeit, der Einstellung zu widersprechen, wenn die Eingruppierung nicht dem entspricht, was vereinbart ist.
Die ethische Frage dahinter ist natürlich, mit einem Widerspruch ist dem Jobsuchenden nicht geholfen, und den im Unternehmen beschäftigten auch nicht, denn die Arbeit, die der Neue übernommen hätte, muß ja auch gemacht werden.
Erstellt am 11.01.2011 um 19:48 Uhr von Hannelore
Wenn es KEINE BV ist, hätte diese Vereinbarung "nur" den Status Regelungsabrede. Auf solche können sich aber AN nicht berufen. So bliebe ggf. nur eine Klage unter dem Titel "Gleiche Arbeit, gleicher Lohn". Hier könnte dann aber ein ArbG den Argumenten des AG folgen.
Ob die Nichteinhaltung einer Regelungsabrede hier als Zustimmungsversagungsgrund ausreicht müsste dann auch das ArbG klären.
Erstellt am 11.01.2011 um 20:16 Uhr von sanifair
Man sollte die Vereinbarung erst einmal an 77 Abs. 3 BetrVG vorbeiführen. Habe da meine Zweifel ....
Erstellt am 12.01.2011 um 09:11 Uhr von rkoch
@sanifair
Die Regelung in Form einer BV mag unwirksam sein. Allerdings ist das ganze dann ggf. in eine Gesamtzusage des AG an die AN umzudeuten bzw. sofern der AG einzelvertraglich sich auf diese BV bezieht eben als vertragliche Vereinbarung. Insofern mag es belanglos sein das der BR dabei eigentlich kein MBR hatte.
@Blackman
> Gibt eine gesetzliche Grundlage für die Eingruppierung ?
Natürlich: §99 BetrVG. Aber wie Ulrik schon gesagt hat: Das funtktioniert nur, wenn der AG Regeln anwendet welche Tätigkeit welcher Gruppe entspricht. Dazu muss KEINE BV vorliegen, die Regeln müssen nicht einmal schriftlich fixiert sein! Es reicht wenn der AG ein entsprechendes System hat und in der Vergangenheit angewendet hat, z.B. indem alle AN mit vergleichbarer Tätigkeit (z.B. alle gelernten Schlosser) in die selbe Gruppe eingruppiert wurden (z.B. Stufe 3). Selbst wenn die Regeln nicht näher fixiert sind hat der BR dann das Recht einer Eingruppierung zu widersprechen wenn z.B. ein Schlosser in die Stufe 2 eingruppiert würde. Wenn der BR dann widerspricht müsste der AG sich die Zustimmung ersetzen lassen. Es wäre in diesem Beschlußverfahren Sache des AG darzulegen WELCHE Regeln zu welcher Einstufung geführt haben. Er hat definitiv keine Chance wenn er dort behauptet das es keine Regeln gäbe, dann wäre das Stufensystem nämlich der Willkür unterworfen und damit eine Bezugnahme auf das System nicht bestimmt genug um gültig zu sein. Ob das ArbG der Argumentation des AG ("der neue Mitarbeiter soll sich erst einmal bewähren") folgt wird man dann sehen.
Wenn der AG übrigens abstreitet das dem BR ein MBR zur Eingruppierung zusteht, dann würde ich diese Frage im Beschlußverfahren klären lassen:
Bezugnehmend auf BV X und die Entlohnungsgewohnheiten im Betrieb Y wird beim ArbG Z beantragt festzustellen das der AG ein Eingruppierungssystem anwendet. Weiterhin wird beantragt festzustellen das der AG den BR bei den Eingruppierungen der AN nach §99 BetrVG zu beteiligen hat und dem AG aufzugeben den Betriebsrat bei der Eingruppierung des AN ABc zu beteiligen. Es wird beantragt dem AG für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen.
Ulrik> Euch als BR bleibt natürlich die Möglichkeit, der Einstellung zu widersprechen, wenn die Eingruppierung nicht dem entspricht, was vereinbart ist.
DAS geht übrigens NICHT! Einstellung und Eingruppierung sind eindeutig voneinander zu 100% abzugrenzende Vorgänge. Dem Vorgang der Einstellung kann nicht mit einer Argumentation widersprochen werden der dem Vorgang der Eingruppierung zuzuordnen ist. Insofern ist es keine Benachteiligung des AN bei der Einstellung wenn ein AN anders entlohnt wird als andere AN. Wohl aber eine Benachteiligung bei der Eingruppierung, vorausgesetzt es gibt Eingruppierungsstufen. Gibt es keine Stufen hat der BR bei der Eingruppierung kein MBR, trotzdem bleibt es kein Grund für die Ablehnung der Einstellung.
Dazu DKK:
Auf Abs. 2 Nr. 4 kann sich dagegen der BR dann berufen, wenn der AG sich nicht an ein einseitig erlassenes oder praktiziertes Eingruppierungsschema (Rn. 64) hält. Das Eingruppierungsschema selbst kann auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz überprüft werden (vgl. BAG 1. 3. 95, ZTR 95, 427).
Die Gruppenmerkmale können sich auch aus einer BV, auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarungen oder einer einseitig vom AG erlassenen (BAG 23. 6. 92, EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 49) oder auch nur praktisch (konkludent) gehandhabten Lohn- oder Gehaltsordnung ergeben .
Bei Neueinstellungen lehnt das BAG den Widerspruchsgrund der Nr. 4 ab (BAG 5. 4. 01, NZA 01, 893 [896]; so auch Fitting, Rn. 245). Eine evtl. Benachteiligung liege nicht in der Einstellung als solcher, sondern allenfalls in den Arbeitsbedingungen. Hierauf erstrecke sich das Mitbestimmungsrecht jedoch nicht.