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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachtdienstarbeit

K
karen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo und guten Abend,

ist es richtig das man ab 50 Jahren keinen Nachtdienst machen muß, wenn man bis dahin nur am Tag gearbeitet hat. Der Arbeitgeber hat jetzt einen Nachtdienst eingeführt und findet keinen freiwilligen Arbeitnehmer dafür. Kann er die Mitarbeiter, die seit z.B. 30 oder 20 Jahren am Tag gearbeitet haben, jetzt zum Nachdienst zwingen?? Ab wieviel % Schwerbehindertengrad darf man keinen Nachtdienst mehr machen?? Vielen Dank für die Hilfe und einen schönen Abend noch.

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Community-Antworten (4)

P
pfeilenbogen

17.11.2010 um 19:43 Uhr

Du darf in Bälde sogar bis 67 Jahren nachdienst machen. Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch dass man ab einem bestimmten Alter keinen Nachdienst mehr machen muss. Gilt auch für Schwerbehinderte.

N
nicoline

17.11.2010 um 19:54 Uhr

Hallo Karen, gesetzlich hat der AN diesen Anspruch:

§ 6 (Arbeitszeitgesetz) Nacht- und Schichtarbeit

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b)im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c)der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

Gruß, nicoline

K
karen

17.11.2010 um 20:40 Uhr

Kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Nachtarbeit zwingen, wenn sich kein freiwilliger AN meldet?? Viele AN sind seit 20 Jahren im Betrieb sind Mitte bis Ende vierzig und möchten keinen Nachtdienst machen!!!

W
wahlvst

17.11.2010 um 20:51 Uhr

Wenn der ArbV Nachtarbeit nicht ausschließt ja! § 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Er muss nur die MB des Br beachten, doch auch der BR kann es nicht verhindern.

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