Erstellt am 01.11.2010 um 16:28 Uhr von nicoline
Oehmchen,
ich würde sagen nein, denn der BRV ist ja "geborenes Mitglied des BA" und wird nicht in den BA gewählt. Wenn also ein neuer BRV gewählt ist, wird der automatisch Mitglied im BA.
Erstellt am 01.11.2010 um 16:36 Uhr von Oehmchen
Wie sieht es denn aus, wenn der BRV nach der Amtsniederlegung im Betriebsausschuss weiter arbeiten möchte? Der BRV bleibt im BR.
Erstellt am 01.11.2010 um 17:01 Uhr von nicoline
Oehmchen,
*im Betriebsausschuss weiter arbeiten möchte?*
Ihr seid da nicht bei "Wünsch Dir was", der BA hat eine zwingend vorgeschriebene Größe. Ich empfehle hier die Kommentierung zu § 27 aufmerksam durchzulesen, das geht nicht mal eben so!
Erstellt am 01.11.2010 um 17:03 Uhr von Lotte
Oehmchen,
der BR kann natürlich jederzeit Neuwahlen des BA vornehmen und die alten, nicht geborenen Mitglieder (sozusagen die Ungeborenen ;-) )abwählen. Dabei müssen aber die Wahlmodalitäten beachtet werden. Wurde z. B. in Verhältniswahl gewählt, kann auch nur in Verhältniswahl abgewählt werden.
Erstellt am 01.11.2010 um 17:14 Uhr von nicoline
öööööööhhhhhhhmmmmmmm Lottilein,
ist das:
Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
Verhältniswahl???
Liebste Grüßchen, nicoline
Erstellt am 01.11.2010 um 17:19 Uhr von Lotte
*lol*
Hallo nicolinchen ;)
Manchmal sollte man das, was man meint zu wissen, doch besser noch mal nachlesen.
Sagen wir: es ist auf jeden Fall mehr als einfache Abwahl....;-))
Erstellt am 01.11.2010 um 17:21 Uhr von Oehmchen
Der Betriebsausschuss wurde mit Mehrheitswahl gewählt. Der BR hatte sich einstimmig auf nur eine Liste mit allen Mitgliedern außer BRV und Stellvertreter geeinigt.
Erstellt am 01.11.2010 um 17:49 Uhr von Lotte
Oehmchen,
nun hab ich aber erst in den Däubler geschaut ;-)
Unter § 27 BetrVG RN 14 schreibt er zur Abberufung bei Mehrheitswahl:
"Eine Abberufung aller oder einzelner Mitglieder des Betriebsausschusses durch den BR ist jederzeit möglich (BAG 16. 3. 05...). Der Betriebsausschuss selbst kann keine Mitglieder abberufen. Der Beschluss über die Abberufung erfolgt in einer Sitzung des BR, zu der ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen ist in geheimer Abstimmung (Abs. 1 Satz 5). Für die Abstimmung muss Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2) gegeben sein, d. h., mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder müssen an der Abstimmung teilnehmen."
Erstellt am 01.11.2010 um 18:34 Uhr von nicoline
Lottchen,
*es ist auf jeden Fall mehr als einfache Abwahl....;-))*
bei gehabter Mehrheitswahl, da bin ich dann wieder ganz nah bei Dir;-)))
*Der Betriebsausschuss wurde mit Mehrheitswahl gewählt. Der BR hatte sich einstimmig auf nur eine Liste mit allen Mitgliedern außer BRV und Stellvertreter geeinigt.*
Na dann ist es ja etwas einfacher mit der Abwahl!
und nun hat Lotte sogar geschrieben, wie einfach. Aber bitte trotzdem noch mal lesen, gelle. Oehmchen?! ;-))