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Konzernanweisung

K
Knappe
Jan 2018 bearbeitet

Unserer Konzern hat anhand einer Konzernanweisung ein generelles Rauchverbot für alle Unternehmen ausgesprochen. Es existiert kein KBR. Wir als BR wollen aber über eine Betriebsvereinbarung das Rauchen in unserem Betrieb eigenständig regeln (gemäß §87 Abs 1. Satz 1) . Die Konzernleitung ist der Auffassung, das dies nicht ginge, da an allen Standorten und Unternehmen einheitlich die gleiche Regelung zu gelten hätte und umzusetzen sei. Wie sieht die Rechtslage aus?

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Community-Antworten (2)

P
pfeilenbogen

07.09.2010 um 23:31 Uhr

Nein, hier ist die Zuständigkeit eindeutig bei BR und nicht KBR oder GBR.

Doch der AG hat das Recht ein Rauchverbit einzufüren. Er muss nur mit dem BR verhandeln. Ziel des BR kann dann sein ein Raucherunterstand draußen, merh Rechtsanspruch hat der BR nicht nach geltender Rechtsmeinung, dass bedeutet auf mehr muss sich der AG nicht einlassen, da für den BR letztlich wegen der geltenden Rechtssprechung nicht mehr erreicht werden kann gegen den Willen des AG. Auch kann der AG verlangen, dass zum Rauchen ausgestochen werden MUSS.

D
DerAlteHeini

08.09.2010 um 00:05 Uhr

Knappe Eindeutig unterliegt genanntes der Mitbestimmung gem.: § 87 Abs. 1, Ziffer 1 BetrVG der Mitbestimmung des BR. Hier ist der BR des betroffenen Betriebes, also Ihr, zuständig. Verlangt der BR Verhandlungen, die aber vom Arbeitgeber aus welchen Grund auch immer abgelehnt werden, sollte der BR wegen gescheiterte Verhandlungen mit dem AG die Einigungsstelle anrufen. Nach entsprechender Beschlussfassung wird dem AG der Beschluss über das Scheitern der Verhandlungen mitgeteilt und gleichzeitig ein Vorschlage über die Besetzung der Einigungsstelle gemacht.

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