Zugänglichkeit einer BV
Hallo Kollegen
Ein Kumpel fragte mich nach der Zugänglichkeit einer BV.
Der MA ist im Außendienst tätig in einem Großunternehmen es gibt ein Intranet in diesen Betrieb. Da die Zentralle in Heidelberg ist er aber in Hannover wohnt haben sie dieses Intranet. Nun die Frage: Er möchte gerne die BV einsehen soll dazu aber nach Heidelberg kommen. Ist die BV im Intranet zu veröffentlichen, damit Außendienst MA diese auch einsehen können? Wenn Ja dann bitte um den § Da der BR dieses nicht meint.
MFD Thomas BR ( Ich persönlich habe unsere BV auf einer Versammlung verlesen und diese im Betrieb ausgehängt. weil wir nur kleiner Betrieb sind)
Community-Antworten (5)
10.08.2010 um 17:03 Uhr
Hallo Badmasterone, nach §77 BetrVG heißt es, dass Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle auszulegen sind. Bei Außendienstmitarbeiter ist das Intranet sicher die geignete Stelle.
10.08.2010 um 19:19 Uhr
In unserem Betrieb (>2000 Mitarbeiter) haben wir im Intranet ein "Mitarbeiter-Portal". Dort sind neben den Informationen der Betriebsräte (aus vielen Tochterfirmen) auch alle Betriebsvereinbarungen veröffentlicht. Mit kollegialen Grüßen
11.08.2010 um 00:54 Uhr
Wie pehoe richtig gesagt, hat der AG die BVen "an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen".
Dass die Zentrale für die MA im Außendienst keine geeinete Stelle sein kann, versteht sich im Sinne des Gesetzgebers von selbst. Denn: Wenn man die BVen zentral horten und nicht veröffentlichen würde, ja wie sollte dann ein MA überhaupt von der Existenz der einen oder anderen BV etwas wissen? Folglich kann Heidelberg nicht der richtige Ort sein. Auch Hannover nicht, und Berlin nicht und München nicht. Für einen Außendienst kann meines Erachtens nur "überall" der geeignete Ort sein. Sprich, das Intranet.
12.08.2010 um 12:55 Uhr
sicher wäre es da hilfreich aber ich würde mal vermuten dass ein Gericht ein AG dazu nicht verpflichten würde... Außer5dem wenn der BR das auch nicht so sieht wie will der MA das denn bitte durchsetzen?
12.08.2010 um 13:43 Uhr
glasezaun Der BR sollte dies durchsetzen. Und eine geeignete Stelle ist Heidelberg wohl kaum, wenn man zur Einsicht aus Hamburg kommen muß. §77Abs2 BetrVg