W.A.F. LogoSeminare

pausenüberwachung

T
teekanne
Nov 2016 bearbeitet

pausenüberwachung durch doppelte aufnahme der anfangszeit der pause und beendigung der pause.einmal durch stempeluhr und einmal durch aufschreiben der zeit in eine liste ,wenn der mitarbeiter seinen platz verläßt und wenn er wieder an seinem arbeitsplatz steht.ist diese vorgehensweis gesetzlich möglich?

93602

Community-Antworten (2)

D
DerAlteHeini

30.07.2010 um 22:19 Uhr

teekanne Bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, hier die Stempeluhr, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, kann der Betriebsrat mitbestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus §87 Abs.1, Ziffer 6 BetrVG und kann der BR auch, wenn nötig, erzwingen. Somit hat der BR ein schönes Werkzeug, mit dem er den AG zeigen kann, dass dieser BR noch "lebt".

Bei der manuellen Erfassung der Zeiten, also mit Papier und Bleistift, hat der BR leider keine Möglichkeit, mitbestimmend einzugreifen.

J
jazzman

02.08.2010 um 12:48 Uhr

Hallo, natürlich hat der Betriebsrat auch bei manuellen zur Arbeitsleistung überwachenden Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht nach §87 BetrVG. Ob technisch oder manuell ist absolut egal. Gruß Doug

Ihre Antwort