Beschäftigungssicherungsvertrag
Moin aus Hamburg. Ich bin stellvertretendes Betriebsratmitglied und nehme heute kurzfristig an einer Betriebsratsitzung teil. Nun meine fragen: Unser Arbeitgeber möchte einen Beschäftigungssicherungsvertrag abschliessen. Muss er jetzt endlich die Geschäftszahlen offen legen? Was sind überhaupt die vorraussetzungen für so einen Vertrag?Muss er automatisch endlich nach Tarif bezahlen? Eigentlich habe ich unendlich fragen,also wenn ihr was wissenswertes wisst,antwortet mir bitte,auch gerne auf meine emailaddy. gfattinger_mike@web.de. Vielen Dank im vorraus
Community-Antworten (2)
26.07.2010 um 14:44 Uhr
Gfatti, gibt es einen WA?
26.07.2010 um 18:00 Uhr
Unser Arbeitgeber möchte einen Beschäftigungssicherungsvertrag abschliessen. Was sind überhaupt die vorraussetzungen für so einen Vertrag?
Dazu wäre erst ein mal zu klären welchen Inhaltes dieser Vertrag sein soll! Der BR hat nach §92a BetrVG das Recht bei Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung mitzureden, mehr aber auch nicht. Ein Recht über deratige Maßnahmen einen Vertrag (d.h. Betriebsvereinbarung) abzuschließen kann aber nur aus §87 BetrVG hergeleitet werden, i.d.R. mit dem Inhalt "Kurzarbeit". Das geht und wird auch so genutzt.
Weitergehende Beschäftigungssicherungsmaßnahmen können sein, das der AG sich verpflichtet auf Kündigungen zu verzichten, das aber i.d.R. gegen entsprechende Gegenleistungen wie Lohnverzicht, etc.
Für deratige Sachen scheidet der BR als Vertragspartner i.d.R. aus, da der BR keine BV über Sachen wie Lohn, etc. abschließen darf, das ist den TV-Parteien vorbehalten. Eine darüber abgeschlossene BV wäre also unwirksam. Der dümmste Fauxpass wäre, eine derartige BV abzuschließen, den AN zu suggerieren das diese wirksam wäre, diese deshalb auf Lohn verzichten und der AG am Ende doch kündigt, weil die BV unwirksam ist und er sich nicht an deren Regeln halten muss. Das Geld wäre weg - und die Gegenleistung auch.
Üblicherweise werden daher darüber "Beschäftigungssicherungstarifverträge" abgeschlossen. Das Problem ist, das diese nur auf tarifgebundene AN wirken, also nur auf AN die in der Gewerkschaft sind oder bei denen einzelvertragliche Tarifbindung vereinbart ist. Aus Deiner Frage "Muss er automatisch endlich nach Tarif bezahlen?" (die übrigens klar mit "nein" zu beantworten ist) entnehme ich, das dies nicht der Fall ist. Also führt auch dieser Weg nicht unbedingt zum Ziel. Allerdings könnte dieser Vertrag zum Anlass genutzt werden, das die AN freiwillig in die GEW eintreten, bzw. einen Änderungsvertrag des AG welcher Tarifbindung herstellt akzeptieren (was sie auch tun, wenn sie sich "freiwillig" diesem TV unterwerfen). Sofern dieser TV dann auch vorsieht das der AG auch die restlichen TV anerkennt muss der AG dann (aber auch nur dann) auch nach Tarif bezahlen.
Letztlich bleibt noch eine einzelvertragliche Regelung mit den AN übrig. Die Frage ist, ob in diesem Fall der BR über diese einzelvertragliche Regelung mitzubestimmen hätte. IMHO ein klares Nein. Da diese einzelvertragliche Regelung nicht von den AN akzeptiert werden muss, kommt noch dazu, das diese i.d.R. einer Änderungskündigung bedarf - und damit führt sie sich selbst ad absurdum.
Muss er jetzt endlich die Geschäftszahlen offen legen?
Das muss er, sofern Ridgebacks Frage zutrifft, gegenüber dem Wirtschaftsausschuss sowieso. Soweit der BR bei dieser Frage tatsächlich ein MBR hat, ergibt sich das Recht auf diese Zahlen dann aus §80 BetrVG. Auch soweit ein TV angestrebt wird, wird die GEW sich auf diesen nur einlassen wenn die Zahlen auf den Tisch kommen. Diese Frage kann man also i.d.R. mit Ja beantworten.