Fristeneinhaltung
Der noch amtierende BR hat den Wahlvorstand eine Woche zu spät berufen. Somit können die 10 Wochen zwischen der Berufung des WV und dem schlußendlichen Datum der Amtszeit des BR nicht eingehalten werden. Wird damit die ganze Wahl ungültig bzw. anfechtbar?
Community-Antworten (4)
15.03.2010 um 08:22 Uhr
@Hydra, anfechtbar nicht, aber u. U. droht euch eine betriebsratlose Woche!
15.03.2010 um 08:23 Uhr
Weder noch! Es gibt nur eine Woche (oder länger) keinen BR!
Es sei denn die Fristen würden verkürzt!
15.03.2010 um 08:25 Uhr
ML, wußte gar nicht, dass der Louvre so früh öffnet! Schönen Tag ;-))
15.03.2010 um 20:22 Uhr
"Somit können die 10 Wochen zwischen der Berufung des WV und dem schlußendlichen Datum der Amtszeit des BR nicht eingehalten werden."
Selbst ein Arbeitsgericht würde erst dann tätig, wenn der WV 8 Wochen vor Ende der Amtszeit noch nicht bestellt worden ist. Dann wird die Wahl jetzt eben zackig und unverzüglich eingeleitet & durchgeführt.
"Wird damit die ganze Wahl ungültig bzw. anfechtbar? "
Nein.
"Es gibt nur eine Woche (oder länger) keinen BR!"
Unsinn.
"Es sei denn die Fristen würden verkürzt!"
Welche Fristen sollten denn verkürzt werden?