Urlaubsbestätigung vom AG
Hallo Forum,
ein Kollege möchte auf dem Oktoberfest kellnern. Der Festwirt möchte eine Bestätigung des Arbeitgebers über den genommenen Urlaub!! Der Arbeitgeber verweigert die Bestätigung mit der Aussage "Der Urlaub ist zur Erholung da"!! (Bundesurlaubsgesetz §8) Jetzt steht der Kollege vor mir und sagt: Andere bauen Häuser, laufen Marathon, besteigen Berge in den Anden, oder durchqueren die Wüste oder die Antarktis..........mit Erholung hat das auch wenig zu tun!! Hat er auch irgendwie Recht!! Gibt es eine Möglichkeit die Kuh vom Eis zubekommen?? Könnt Ihr mir mit einem Tipp helfen??
Community-Antworten (5)
02.09.2009 um 15:15 Uhr
Tja, die Suche nach dem Yeti im Himalaja oder der IronMan auf HAwaii sind eben vom Gesetzgeber nicht verboten, Erwerbstätigkeit aber schon. §§ hast Du ja genannt. Beschwerden sind an Frau Merkel oder ihren Arbeitsminister zu richten.
02.09.2009 um 15:35 Uhr
@Petrus Endlich mal ein AG, der das BUrlG ernst nimmt...
02.09.2009 um 16:13 Uhr
@Seppi, Sorry aber kölner und Petrus haben schon Recht. Der unterschied ist der Hausbau und Freizeitaktivitäten, macht der An in Eigenverantwortung.... Er will aber ARBEITEN !
Warum stellt er keinen Antrag auf Nebentätigkeit?
P.S hast Du ihn Beraten, wegen Krankeit Arbeitsunfhigkeit,Schleichtleistung etc??? Nicht das sowas mit im Boot ist wenn es um Kündigung oder Arbeitssteigerungserziehung geht.
Ach ja das mit der Kuh ist einfach. > Einfach mit einem Haufen "Heu" wedeln... dann kommt die Kuh vom Eis :-) Oder Warten bis es traut und die Kuh nasse Kufenbekommt,dann kommt sie von alleine !
Bevor du fragst > Wie kommt der Elefant in den kühlschrank ... > Tür Auf Elffi rein Tür Zu Elffi ist im Kühlschrank.
Ich überlege grade ob ich nicht ein Buchschreiben sollte... Waschbärs Krativelösungen für Seppis fragen. Garantiert Rechtschreibschlecht :-))))
Grüsse mir mal die Geierwally, das olle Luder das geile ....
02.09.2009 um 17:19 Uhr
@Seppi @waschbär
auch das mit der Nebentätigkeit könnte Probleme bereiten. Denn sowohl für Haupt und nebenjob gilt das AtbZG. Der Haupt-AG ist hier am Drücker, er hat auch die Verantwortung für die Einhaltung des ArbZG. Wenn also die Nebentätigkeit zusammen mit dr Hauttätigkeit zur Verletzung des ArbZG führt kann der Haupt-AG diese untersagen. Arbeitet dann der AN trotzdem im nebenjob riskiert er eine Abmanhnung oder gar schlimmeres.
Ich bin auch sich, dass der Haupt-AG mit Hinweis auch das Bindesurlaubsgesetz den Nebenjob verbieten kann. Missahctung könnte dann die gleichen Folegn haben.
Das mit dem ArbZG könnte übrigens vielen AN ein großes Problem einbringen, denn oft mals wird hier im Zusammenhang mit dem Hauptjob gegen das ArzbZG verstoßen (Höchstarbeitszeit und Ruhezeit).
Mich wundert, dass in den heutigen Zeiten die AG diesen Weg noch nicht gehen (Möglchenketen der Abmahnungund weiters) wäre eine einfache Art sich von AN zu trennen ohen Folgen und Abfindung.
Merh wundert es mich aber, dass AN dieses nicht beachten, gerade in der aktuellen Zeit
03.09.2009 um 09:47 Uhr
@erwin, Das mit der Nebentätigkeit und deren Regeln, ist schon klar. Es ist wohl so das immer mehr "Ami Jobben" auf dem Plan steht . > Viele kleine Jobs .....
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