Prüfpflicht nach §81
Hallo, Ich bis SBV und habe folgende Frage: Hat der Arbeitgeber seine Pflicht nach §81 (vor Einstellungen zu prüfen, ob Schwerbehinderte evtl. verfügbar sind) erfüllt, in dem die Stelle beim zuständigen Arbeitsamt ausgeschrieben wurde? Wenn ja, bedeutet das, dass wenn der Arbeitgeber eine Stelle zur Auschreibung bei der Agentur für Arbeit in Auftrag gibt, die Agentur für Arbeit in jedem Fall verpflichtet ist zu Prüfen, ob Schwerbehinderte vermittelbar sind? oder macht das Die Agentur für Arbeit nur auf verlangen und der Arbeitgeber ist seiner Verpflichtung allein durch die Ausschreibung noch nicht nachgekommen?
Community-Antworten (2)
05.06.2009 um 16:15 Uhr
- wenn der AG sich, wie im gesetz gefordert, mit der agentur verbindung aufnimmt und freie stellen angibt, hat er seine verpflichtung erfüllt ob ihm die agentur dann, wie im § 81 SGB IX ausgeführt, geeignete vorschläge macht oder nicht, hat er nicht mehr zu verantworten
- würde als BR aber eine interne ausschreibung im betrieb auch noch als nötig ansehen
05.06.2009 um 19:14 Uhr
@Thoing
im § 81 SGB IX heißt es "...insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt .."
Das bedeutet, diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sollte es also Berufbildungs-/-förderungswerke geben welche für das geforderte Berufsbild schwerbehinderte/ gleichgestellte AN auch entsprechend qualifizieren, kann man vom AG auch verlangen auch mit diesen entsprechende Kontakte aufzunehmen oder aber die SBV macht dieses selbstständig.
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