Erstellt am 23.04.2009 um 15:31 Uhr von galaxy
@Brija
gibt es bei euch einen Tarifvertrag?
Wenn ja, dann schau mal dort rein und such nach "Ausschlussfristen". Wenn da zum Beispiel eine Frist von 3 Monaten steht, dann darf der AG auch nur für 3 Monate zurückfordern.
Über die Art und Weise der Rückzahlung kann man ja mit dem AG verhandeln, Ratenzahlung z.B.
Erstellt am 23.04.2009 um 15:33 Uhr von kriegsrat
es kommt darauf an, ob und welche ausschlußfristen vereinbart sind (arbeitsvertrag,tarifvertrag)
ohne ausschlußfristen gilt die gesetzliche 3 jahresfrist, in der man fordern kann
und natürlich auch auf die höhe der summe, ob dies auf einmal zurückbezahlt werden muß
Erstellt am 23.04.2009 um 15:35 Uhr von rakow
Hallo,
Gehaltsrückforderung auf der Seite der IKK gefunden durch Spezi1980
Überweist der Arbeitgeber einem Mitarbeiter aus Versehen mehr Lohn als diesem laut Arbeitsvertrag zusteht, kann er die unfreiwillige Gehaltszulage unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.
Geschieht die Lohnüberzahlung aus Versehen, gilt der Arbeitnehmer vor dem Gesetz als "bereichert", so dass der Arbeitgeber die unfreiwillige Gehaltszulage zurückfordern kann. Soweit der Grundsatz. Doch im Alltag dürfen Arbeitnehmer unverhoffte Gehaltszahlungen in vielen Fällen behalten. Der Grund: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können bereits nach wenigen Monaten verjähren. Außerdem können sich die Mitarbeiter vom Vorwurf der Bereicherung dadurch befreien, dass sie sich selbst entreichern, sprich: das Geld schneller ausgegeben, als es der Arbeitgeber zurückfordert.
Im Fall der Lohnüberzahlung ist sie für die Arbeitnehmer zugleich die letzte Chance, die Rückzahlung an den Arbeitgeber zu verhindern. Das Hintertürchen öffnet sich unter drei Voraussetzungen:
1. Dem bereicherten Arbeitnehmer darf die Lohnüberzahlung nicht aufgefallen sein. Das ist allenfalls bei moderaten Beträgen glaubwürdig. Schon bei einem doppelt überwiesenen Monatsgehalt gehen die Richter dagegen davon aus, dass der Arbeitnehmer die Überzahlung auch bemerkt haben muss. Für diesen Fall verbietet sich die Berufung auf "Entreicherung" kraft Gesetz.
2. Der Arbeitnehmer muss den zu großzügig bemessenen Lohn bereits ausgegeben haben, bevor der Unternehmer seinen Rückforderungsanspruch geltend macht.
3. Der konkrete Ausgabezweck muss die Berufung auf Entreicherung plausibel machen. Das trifft am ehesten bei Luxusausgaben zu. Denn bei diesen kann der Arbeitnehmer am einfachsten darlegen, dass er sich die Ausgaben nicht geleistet hätte, wenn er die Bereicherung kraft Überzahlung bemerkt hätte. Anders ausgedrückt: Haut der Mitarbeiter im Spielcasino auf den Kopf, was aus Versehen auf seinem Gehaltskonto gelandet ist, schaut sein Arbeitgeber bei der Rückzahlung schnell in die Röhre.
Erstellt am 23.04.2009 um 15:44 Uhr von kriegsrat
na ja, rakow
ich würde mich nicht darauf verlassen, auf der sicheren seite zu sein, wenn ich das geld möglichst schnell auf den kopf haue.....
Erstellt am 23.04.2009 um 16:13 Uhr von paula
mit dem Geldrauswerfen funktioniert ja nur, wenn der AN nicht weiß dass er zu viel bekommen hat. Ansonsten ist er bösgläubig und der Einwand der Entreicherung greift nicht mehr
Erstellt am 23.04.2009 um 16:40 Uhr von ridgeback
Unter Beachtung der Auschlussfrist gilt: Rechtsgrundlage für die Rückforderung sind die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822 BGB).
Ergänzung: Der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers wegen versehentlicher Lohnüberzahlung verjährt in 30 Jahren. BAG Urteil vom 20.09.1972 - 5 AZR 197/72
Erstellt am 24.04.2009 um 08:07 Uhr von Brentan
Wie sieht das dann eigentlich aus wenn der Ag das Komplette Geld wieder haben will und ich wegen der Falschüberweisung in der Steuer hoch gerutscht bin und somit mehr Steuern gezahlt habe!
Werde ich dann nicht Finanziell besraft für die Unfähigkeit des Lohnbüros??
Nur mal so ein Gadenke