Fluchttüren / Notausgänge und Ein- und Ausgänge der Mitarbeiter
Fallen diese Dinge auch unter die Mitbestimmung des BR. Fluchttüren / Notausgänge und Ein- und Ausgänge der Mitarbeiter. Die GL hat eine Arbeitsanweisung bezüglich der Ein - und Ausgänge ausgehängt wo die Mitarbeiter das Gebäude betreten und verlassen sollen. Ist das Mitbestimmung oder kann die GL das einfach unter Androhung von Konsequenzen aushängen?
Keine alarmgesicherten Fluchttüren verbaut im Gebäude.
Community-Antworten (5)
21.02.2020 um 14:11 Uhr
Jaja, immer diese Fluch-Türen. ;0))
Was ist denn der Inhalt dieser Anweisungen. Dass man an den anderen Türen nicht fluchen darf?
21.02.2020 um 17:02 Uhr
Zugangsregeln - mit und ohne fluchen- § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung im Betrieb)
21.02.2020 um 17:06 Uhr
Würde ich so nicht unterschreiben. Ein Verbot alarmgesicherte Notausgänge zum "normalen" Verlassen des Betriebes zu nutzen wäre meines Erachtens nicht mitbestimmungspflichtig.
22.02.2020 um 13:05 Uhr
Wo steht denn hier in der Frage was von einem gesetzlichen Verbot? Ein Notausgang kann auch eine ganz normale Tür sein .
22.02.2020 um 13:09 Uhr
Nirgendwo ... aber woher nimmst Du jetzt auf einmal ein "gesetzliches Verbot"?
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