Erstellt am 14.01.2009 um 14:53 Uhr von Kölner
@Crisp
Ankündigungsfristen für die AN am Beispiel von KAPOVAZ:
Dort ist im § 12 TzBfG von mindestens 4 Tagen im voraus die Rede.
Warum soll es bei anderen, NICHT-KAPOVAZ-AV, nicht noch (viel) länger sein?
Und dann der BR und seine Fristen; ich meine:
Mindestens 10 Tage vorher zur Genehmigung und dann sieben Tage im Aushang bevor der DP gültig wird.
Erstellt am 14.01.2009 um 18:42 Uhr von nicoline
@Crisp
*um das ansammeln von Überstunden zu vermeiden.*
Das ist ja überhaupt nur möglich, wenn die Dienstplanverantwortlichen in der Vorplanung nicht dafür sorgen, dass FZA für geleistete Mehrarbeit/Überstunden auch tatsächlich eingeplant wird und dieses geschieht in der Regel, wenn nicht genügend Personal da ist, die anfallende Arbeit in der regulär zur Verfügung stehenden Zeit zu schaffen => schlechte Personalbedarfsplanung=> Schuld des AG und nicht der Beschäftigten. Warum sollen die das "ausbaden"??????
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
2b.die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
*wann mit dem BR besprochen??*
2) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat ___rechtzeitig___ und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten;.....er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
*Wann muss dieser Wochendienstplan erstellt werden*
§ 106 GewO
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ____nach billigem Ermessen____ näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der Knackpunkt ist das billige Ermessen => könnte erfüllt sein, bei einwöchiger Dienstplanung.
Ich habe jetzt keinen Kommentar zur Hand, aber ich würde zunächst mal ___behaupten wollen___, dass dieses Thema auch zu § 87 (1) 1, nämlich der betrieblichen Ordnung gehört und den AG zu Verhandlungen zu einer BV auffordern.
*Wann muss dieser Wochendienstplan erstellt werden*
*Und wieviel Vorlauf muss gegenüber den Beschäftigten gegeben werden ?????
Das könntet ihr dann alles in einer BV regeln.
Ich ganz persönlich würde von dem Monatsdienstplan ja gar nicht abweichen wollen, verbunden mit einer mindestens vierwöchigen Vorplanung, aber das kann man natürlich auch anders regeln.
*Es wäre ja fürs Privatleben ziemlich dämlich evtl. erst am Donnerstag zu erfahren ob das Wochenende für die Freizeitgestaltung nutzbar ist oder ob gearbeitet werden muss.*
In der Tat, aber eigentlich beginnt die Woche am Montag und endet am Sonntag, aber auch das kann man anders festlegen.
*Falls hier jemand Fristen oder ähnliches kennt *
Gibt es vielfältig, müssen aber vereinbart werden. Laßt euch was einfallen und fragt auch die Beschäftigten!
Viel Erfolg! ;-))
Erstellt am 14.01.2009 um 18:51 Uhr von peanuts
"Falls hier jemand Fristen oder ähnliches kennt wäre ich für jede Info sehr dankbar."
Die Rechtsprechung geht von den bereits genannten 4 Tagen Vorankündigungsfrist aus; z.B. auch im Fall geplanter/planbarer Überstunden.
Erstellt am 14.01.2009 um 19:10 Uhr von nicoline
@Crisp
eine 4-tägige Ankündigungsfrist genügt gem. § 12 (2) nur für Teilzeitkräfte, die im Vertrag Arbeit auf Abruf vereinbart haben.
Man findet in einer BAG-Entscheidung zur Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich einen konkreten Fall, in dem offenbar kein angeordneter Schichtplan existierte. Stattdessen gab es da nur betriebsübliche Arbeitszeiten, und keinen mitbestimmenden Betriebsrat. Und es gab keinen Tarifvertrag. => Schichtplanfibel => Buch der Fragen.
Ich halte es zumindest für strittig, diese 4 Tage Ankündigungsfrist immer und überall anwenden zu können. Es ist das Mindestmaß und sollte kein generell gültiger Maßstab für einen BR sein.