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Sozialversicherungsausweis

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eule
Nov 2016 bearbeitet

Ich brauche meinen Sozialversicherungsausweis für eine Nebentätigkeit. AG rückt diesen nicht raus. Habe keinen Arbeitsvertrag, der mir eine Genehmigung der Nebentätigkeit vorschreibt. Also kann ich doch so eine Tätigkeit annehmen, solange ich meine Arbeit nicht vernachlässige. Darf der AG den Ausweis einbehalten?? Das ist ja Diebstahl...

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Community-Antworten (8)

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rolfo2

28.10.2008 um 09:40 Uhr

deinen Sozialversicherungsausweis hat der AG überhaupt nicht einzubehalten. Den musst du mitführen. Dein AG kann dir die Nebentätigkeit nur verbieten wenn zu befürchten ist, dass deine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vernachlässigt werden und ganz wichtig, die Arbeitszeit bei deinem AG und die bei deiner geplanten Nebentätigkeit dürfen zusammen die Höchstgrenze von 208 Stunden im Monat gem. ArbZG nicht überschreiten

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eule

28.10.2008 um 09:46 Uhr

Danke rolfo. Das interessiert den AG aber nicht. Wie komm ich nun an den Ausweis ran. Soll ich den anzeigen?

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Sarah-HRO

28.10.2008 um 11:20 Uhr

Na viel Spaß.. Ich glaub dann hast du dein zuküntigen Nebenjob eher als Vollzeit.. Am besten mit Gesetzbuch zu ihm.. Er kann sich ja gern ne Kopie machen.. Oder du befragst den BR.

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ridgeback

28.10.2008 um 11:50 Uhr

@eule melde Dich bei Deiner Krankenkasse und schildere den Fall. siehe § 18h Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB IV.

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Immie

28.10.2008 um 11:56 Uhr

@ridgeback Der ist aufgehoben.

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ridgeback

28.10.2008 um 12:17 Uhr

@Immi, eule, sorry, dann eben SGB IV § 28i Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen

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Immie

28.10.2008 um 12:28 Uhr

@ridgeback Klasse, was soll er/sie sagen? Ich habe meinen Sozialversicherungsausweis in der Schreibtischschublade meines Arbeitgebers verloren und dieser will ihn nicht widerfinden. ?

Abgesehen davon kann ich das aus diesem § nicht ableiten. Du meinst SGB IV §96 Abs 2.

RW
rainer w

28.10.2008 um 16:43 Uhr

@eule Wenn alles reden nicht mehr hilft, verweise den AG auf Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. In Verbindung damit kann ersich gleich noch die §§ 252 und 249 BGB anschauen. Dieer Tipp hat unseren MA geholfen und das Problem hat sich wie von selbst gelöst.

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