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Stundenreglung

L
lars
Jan 2018 bearbeitet

Wieviel Prozent darf der Arbeitgeber bei Mitarbeitern kürzen, wenn Sie einen 120 Stunden Vertrag haben, jedoch im Durchschnitt 160 Stunden arbeiten.

4.90605

Community-Antworten (5)

L
Lotte

18.05.2008 um 19:44 Uhr

lars, was will er ihnen denn kürzen???? Deine Frage ist etwas unverständlich ohne nähere Angaben um was es denn eigentlich geht.

C
Chester

18.05.2008 um 20:34 Uhr

Hallo Lars,

also wenn Du Dich auf den Fall Deines Postings von heute mittag beziehst, müsstest Du, um diese Frage etwas konkreter beantwortet zu bekommen, erstmal mitteilen, was für einen Arbeitsvertrag die KollegInnen haben, die Teilzeit und mit Stunden-Entlohnung arbeiten.

Denn je nachdem sieht es so aus, dass sie sich nicht auf so etwas wie Gewohnheitsrecht berufen können. Vielleicht sollte Euer Betriebsrat das wirklich von der Seite aus angehen, dass er die geplanten Überstunden für die Festangestellten erstmal nicht genehmigt.

Schöne Grüße

DAH
Der alte Heini

18.05.2008 um 20:45 Uhr

Die vertraglich festgelegten Arbeitszeiten kann der Arbeitgeber nicht einseitig kürzen. Eine Reduzierung der vertraglich festgelegten Stundenzahl ist nur mit Zustimmung des Betroffenen oder mit Hilfe einer erfolgreichen Änderungskündigung möglich.

C
carrie

18.05.2008 um 23:09 Uhr

http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung38593.html

habe es in der vorherigen Frage schon gepostet. Vielleicht ist das in dem Zusammenhang interessant.

K
KU

19.05.2008 um 13:15 Uhr

Hallo Lars,

dieses Thema beschäftigt auch uns, wenn auch bis dato glücklicherweise in der Theorie. Viel hängt, wie schon Lotte und Chester schrieben, von den Details ab. Sofern sog. Arbeit auf Abruf vorliegt, hat das BAG folgendes entschieden:

  1. § 12 I 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.
  2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. BAG, Urteil vom 7. 12. 2005 - 5 AZR 535/04

Aber diese 25 % sind nur ein Anhaltspunkt, nix wirklich festgelegtes.

Gruss, Kai

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