Arbeitszeitpalnung
gibt es eine gesetzesgrundlage, in welcher geregelt ist, dass ein mitarbeiter einige Tage vor änderung seiner bereits geplanten arbeitszeiten informiert werden muss? zbsp 4 tage vor änderung etc.
Community-Antworten (3)
16.10.2007 um 12:06 Uhr
Hallo Das mit den 4 Tagen ist schon richtig! Es gibt da auch ein BAG Urteil wonach der AG dem AN 4 Tage vorher bescheid geben muß, weil das Gericht davon ausgeht, dass der AG bei zu kurzfristigen Änderungen der Dienstpläne unberechtigt in die Freizeit und Familienplanung des AN eingreift. Leider weis ich nicht mehr, wo ich das mal gelesen habe, sorry.
16.10.2007 um 12:24 Uhr
Hallo myrphium2003, siehe § 12 TzBfG, Arbeit auf Abruf.
16.10.2007 um 14:12 Uhr
Das ist noch nicht abschließend ausgeurteilt. Es gibt erhebliche Stimmen in der Literatur, die sagen der § 12 TzBfG gelte eben nur bei Arbeit auf Abruf. Diese ist nach dem Gesetz eine Teilzeitarbeit. Nach der systematischen Einordnung und Sinn und Zweck der Vorschrift soll sie wohl auch nur für diese gelten und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Vollzeitarbeit ist abzulehen.
Daher sind verschiedene Arbeitsformen denkbar in denen die 4-Tage-Frist eben nicht gilt. Siehe auch Erfurter Kommentar § 12 TzBfG Rn. 6 und 12ff.