Lohnkostenübersicht
Servus,
kurze Frage darf der BR eine Gehaltsüberischt bzw. Lohnübersicht bezogen auf die veschiedene Abteilungen anfordern von der GL. Also eine Aufgliederung wie hoch die Lohnkosten pro Abteilung sind. Ein gesamt Überblick über unsere Lohnkosten bekommen wir als BR für den Wirtschaftauschuss. Somit sollte das doch kein Problem sein oder sehe ich da was falsch?
Der Hintergrund ist der daß es immer von der GL heißt wir müssen sparen und die Lohnkosten sind zu hoch, selbes auch bei Umgruppierungen von Mitarbeitern, wird abgelehnt mit dem oben genannten Grund.
Jetzt würde mich einfach mal interessieren wie sich das ganze bei uns im Unternehmen aufteilt. Der Spruch viele Häuptlinge mit dicken Gehältern und wenig Indianer mit leider weniger guten Gehältern passt bei uns wie die Faust aufs Auge.
Community-Antworten (4)
23.04.2019 um 15:43 Uhr
Anfordern könnt ihr quasi alles - es wird immer auf die Begründung und dann auf den Bezug zur Betriebsratarbeit ankommen. Wenn der Ag sich sträubt muss er dafür ja auch einen Grund nennen - einfach zu sagen geht Euch nix an - mag zwar erst einmal für den AG - spätestens aber wenn der BR die Unterlageneinsicht / übergabe gerichtlich geltend macht wird der AG sauber begründen müssen, warum er ndas nicht will.
23.04.2019 um 16:15 Uhr
soweit ich weiß, muss Euch der AG allerdings keine Unterlagen anfertigen. Also bekommen würdet Ihr nur dann solche Unterlagen, wenn der AG sie bereits hat.
23.04.2019 um 16:55 Uhr
Grundsätzlich könnt Ihr Euch diese Auswertung ja auch selber anfertigen. Bleibt also einzig und alleine die Frage inwieweit Ihr hier Unterstützung vom Arbeitgeber bekommt.
Allerdings frage ich mich, was Ihr dann mit dem Ergebnis anfangen wollt.
24.04.2019 um 08:37 Uhr
Warum nehmt Ihr kein Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten(*1)? Dann habt Ihr doch viel bessere Informationen. Bei den Grundsätzen der Lohn- und Gehaltsstruktur seid Ihr ja auch im Boot(*2).
Hier die gesetzliche Grundlage: *1: BetrVG §80(2): (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.....in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen...….
*2: BetrVG §87(1): (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:..... ...... 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;...……….