Erstellt am 28.08.2007 um 09:20 Uhr von Robin H
Der AG muss bei heutigen Telefonsystemen (UMS- bzw. CTI-Systeme) in der Regel im Server den EVN führen, sonst funktioniert die Technik nicht. Der AG kann verlangen, dass er die EVN einsieht, um ggf. Auffälligkeiten bei den Kosten nachzugehen.
Wir haben z.B geregelt, dass beim Ausdruck/der Ausgabe für den AG die letzten 3 Ziffern unterdrückt sind, und dass bei Auffälligkeiten nur der AN den ungekürzten Nachweis bekommen kann, um ggf. Telefonate zu erklären. Bei nicht-personenegebundenen Anschlüssen tritt der BR an die Stelle eines ANs.
Nur die AN haben Einsicht und Löschmöglichkeit für ihre CTI-Journale.
Der AG darf nicht durch Einsicht in den cti- bzw. den UMS-Server ( die die Nummern ja ungekürzt speichern müssen) die Vereinbarung umgehen.
Vernichtung der EVN nach 6 Monaten.
(keine Gewähr für Vollständigkeit der Regelungsinhalte)
Erstellt am 28.08.2007 um 11:20 Uhr von Campera
Gem. § 87.6 BetrVG ist die Einführung oder Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistungen de der AN zu überwachen, mitbestimmungspflichtig. Die Rechstsprechung legt das sehr AN-freundlich aus, das heißt, alle Anlagen die zur Überwachung geeignet sind, ob der AG das nun beabsichtigt oder nicht, unterliegen der vollen Mitbestimmung.
Für Euren Fall bedeutet das eindeutig, dass der Einzelverbindungsnachweis mitbestimmungspflichtg ist! Ihr solltet schleunigst eine BV fordern. Der AG die Speicherung gar nicht beginnen dürfen, ohne den BR einzubeziehen. "Bösartige" hätten sofort eine einstweilige Verfügung beantragt.
Ist bei uns auch so gelaufen, mit der Drohung der einstweiligen Verfügung hatten wir eine wunderbare Verhandlungsposition für die BV!