Erstellt am 26.04.2007 um 14:16 Uhr von Nutella
Einen Anspruch hat das BRM meines Erachtens keinen. Ihr habt als Gremium auch nicht zu entscheiden, ob der Abtl. nach Aussehen entscheidet, sondern, ob gegen die Einstellung etwas im Sinne des BetrVG. spricht.
Erstellt am 26.04.2007 um 17:30 Uhr von DonJohnson
dazu steht im Fitting § 99 Nr. 158 (Seite 1444): „Findet ein Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber statt, so wäre es zweckmäßig, dass sich der Bewerber auch beim Betriebsrat vorstellt, damit dieser sachgemäß prüfen kann, ob etwa eine der Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegt. Ein Rechtsanspruch des Betriebsrats besteht insoweit nicht (BAG 18. 7. 78 AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG)“. Damit ist klar, dass ihr Beim VG nciht anwesend sein dürft, aber es sinnvoll ist, euch den Bewerber vorbeizuschicken. Bitte denkt daran, dass ihr ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen habt. Ihr könnt die Zustimmung also verweigern. Die GL muß dann die Zustimmung vor dem Arbeitsgericht einholen. Ich hoffe geholfen zu haben.
Erstellt am 26.04.2007 um 20:09 Uhr von LX
sollte der neue tatsächlich nach "Aussehen" eingestellt werden, kann der BR die Zustimmung zur Einstellung verweigern. ABER: stichhaltige Begründung und Beweise notwendig.
Erstellt am 26.04.2007 um 22:26 Uhr von paula
@LX
warum sollte es dem AG untersagt sein nur nach Aussehen einzustellen. Das alleine ist doch wohl kein Verweigerungsgrund nach §§ 99 BetrVG? Erst wenn der AG anfängt nur hübsch und jung oder nur hübsch und weiblich einzustellen könnte ein Gesetzesverstoß (nämlich AGG) vorliegen.
Der AG ist nicht verpflichtet auf die Qualifikation zu achten....
Erstellt am 27.04.2007 um 11:14 Uhr von Frank B.
Habt ihr denn Auswahlrichtlinien nach §95 BetrVG? Vielleicht solltet ihr mal daran denken.
Erstellt am 27.04.2007 um 12:14 Uhr von waschbär
@ all,
wie gut das der Abteilungsleiter nur nach dem Ausehen geht . Ich hatte schon die befüchrtung das er , nach Geschlecht wählt :-))
p.s wie geht das nur nach aussehen ? muss man bei euch keine Leistung und das andere Zeigen oder haben ..???
Erstellt am 27.04.2007 um 13:28 Uhr von Kölner
@slampi
Wenn ein Personalchef sich heutzutage wirklich und ehrlich immer und ausschließlich mit den Bewerberinnenfotos auseinandersetzt, dann sollte man einer Bewerberin mal einen Tip geben.
Erstellt am 27.04.2007 um 15:19 Uhr von waschbär
Kölner,
seit wann so ein"enges "Gesichtsfeld , slampi hat nie gesagt das der Personalleiter , nur Weibliche Anwärter nach Aussehen auswählt ..... Er könnte doch auch Gut ausehende Waschbären bevorzugen ! grins .-)
Erstellt am 27.04.2007 um 15:31 Uhr von Sönke
salampi,
"kann" schon "muss" nicht. Verdacht ist kein Beweis.
Thma duch .-)
Erstellt am 29.04.2007 um 23:25 Uhr von Heini
Die §§ regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Gesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.