Hauptschöffin am Landgericht
Ich habe diese Woche von den Justizbehörden Bescheid bekommen, dass ich ab 2019 als Hauptschöffin am Landgericht eingesetzt werde. Ich arbeite als Teilzeitkraft ohne Kernarbeitszeit (Mo. vormittags 5,24 h, Mi. vormittags 5,24 h, Do ganztägig 8,45 h und Fr. ganztägig 7,45 h) bei einer Sparkasse, d.h im öffentlichen Dienst. Heute wurde mir gesagt, dass ich während der Sitzungszeiten Lohnfortzahlung erhalte, aber die Zeit in der ich nicht im Geschäft bin, nachholen muss. D.h. an irgendwelchen Tagen mein dadurch ins Soll geratene Zeitkonto wieder auffüllen muss!! Als Grundlage wurde mir ein Auszug aus dem TVÖD vorgelegt: "die als ehrenamtliche Richter tätigen Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift erwerben, steht mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG."
Stimmt das? Denn wenn ich die Zeit nacharbeiten muss, bin ich doch definitiv benachteiligt und habe doppelten Zeitaufwand durch das Ehrenamt. Bitte helfen Sie mir schnellstmöglich.
Community-Antworten (1)
24.10.2018 um 21:09 Uhr
gemäß https://www.justizportal.niedersachsen.de/download/128818/Ehrenamtliche_Richterinnen_und_Richter_in_der_Arbeitsgerichtsbarkeit.pdf besteht für den Arbeitgeber keineswegs immer Pflicht zur Lohnfortzahlung für die Zeit im Gericht. Er muß nur freistellen.
"Wird das Arbeitsentgelt versicherungspflichtiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Folge einer ehrenamtlichen Richtertätigkeit gemindert, können diese bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeit- geber beantragen, dass ..." ... es lohnt sich, die Info des Justizportals auch anderweitig sich anzusehen.
Vom Grundsatz her ist § 616 BGB abdingbar. Per BV, TV oder Arbeitsvertrag kann also Abweichendes wirksam vereinbart werden.