Schichtzeitänderung
Hallo zusammen, obwohl ich einen arbeits vetrag mit Wechselshicht hab arbeite ich seit über 27 jahre nur in der Frühschicht ,nun meinen frage kann die betrieb mit nur 4 tag ankündigenzeit sagen das ich demnächste Wechselschicht machen sollen ??
Community-Antworten (4)
29.06.2018 um 13:57 Uhr
das er es kann, hast Du ja gemerkt. Für so eine weitreichende Änderung reicht meines Erachtens nach die Vorlaufzeit von 4 Tagen aber nicht aus. Da man aber vermutlich eh nicht drumherum kommt, stellt sich natürlich die Frage, ob sich ein Aufstand hier lohnt.
P.S. wenn ich mich recht erinnere, wird da leider keine betriebliche Übung draus.
29.06.2018 um 14:46 Uhr
Gibt es in Eurem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit? Darin müßte es festgeschrieben sein. Die Ankündigungsfrist von 4 Werktagen ist in Betriebsvereinbarungen recht geläufig
29.06.2018 um 14:49 Uhr
Als Rechtsgrundlage könnte man § 315 BGB anführen
Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. (BAG 23. 9. 04 ,6 AZR 576/03).
29.06.2018 um 14:50 Uhr
Habt ihr denn einen Betriebsrat ?