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Wiedervorlage eines abgelehnten Antrages

V
Vandalen
Jan 2018 bearbeitet

Falls in einer BR Sitzung bei einer Abstimmung ein Antrag abgelehnt wird, darf dieser Antrag dann wieder zur Abstimmung vorgelegt werden oder muß der geändert werden. Wenn er wieder vorgelegt werden darf wie oft und gibt es eine gesetzliche Vorschrift dazu ?

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Community-Antworten (5)

H
Homeland25

18.04.2006 um 12:12 Uhr

Es gibt da kein Limit, der Antrag kann so oft vorgelegt werden, bis der BR neu gewählt wird und länger.... Ohne neue Aspekte wird sich an dem Abstimmungsergebnis aber auch nichts ändern, somit ist es unwahrscheinlich, dass sich von heut auf morgen die Meinung eines Mitglieds ändert...

P
peterpannbg

18.04.2006 um 15:39 Uhr

Es sei denn, durch neue Mehrheitsverhältnisse bei Einladung von Ersatzmitgliedern. Damit kann man sich auch die Zeit vertreiben, wöchentlich die Anträge annehmen oder ablehnen, je nachdem, wer gerade mehr Symphatisanten in der Sitzung hat.

V
Vandalen

18.04.2006 um 18:40 Uhr

Erstmal vielen Dank für die Antworten, die Problematik liegt aber in der Verteilung der Mehrheiten innerhalb des BR. Möglicherweise wird ja eine Mehrheit durch Ersatzmitglieder z.B. in der Urlaubszeit geändert. Daher das Problem was ist wenn abgelehnt und man kommt aus Urlaub und doch angenommen ? Mein Vorsitzender hat ja nicht mal gewusst das bei Gleichheit ein Antrag abgelehnt ist. Der meinte dann legt er den Antrag eben vor bis er durch ist. Ich hatte leider nur BGB und HGB und kenne daher nur den Begriff der Willenserklärung, und die ist ja nicht alle 2 Sekunden zum selben Thema veränderbar. Der Beschlusss eines BR ist doch sogesehen auch eine Willenserklärung nach außen oder nicht ? Wie seht Ihr das ? Schon mal danke für Euer Intresse, bin neu im BR habe aber Erfahrungen über Gwerkschaftsarbeit JAV usw. aber schon ne Weile her. Bitte nicht wundern.

K
Kölner

18.04.2006 um 19:51 Uhr

Korrekt ist, dass ein Beschluss der Aussenwirkung (z.B. Mittlg. an AG oder zu Sachverhalten §§ 99/102 BetrVG und BV o.ä.) hat entstehen lassen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Ohne diese Aussenwirkung kann ein BR-Beschluss stetig geändert und aufgehoben werden - so oft, wie der BR das "will".

RI
Ramses II

18.04.2006 um 23:01 Uhr

"Ich hatte leider nur BGB und HGB und kenne daher nur den Begriff der Willenserklärung, und die ist ja nicht alle 2 Sekunden zum selben Thema veränderbar."

Ist sie nicht? Warum sind dann viele Verkäufer so hartnäckig wenn man "nein" gesagt hat?

"Der Beschlusss eines BR ist doch sogesehen auch eine Willenserklärung nach außen oder nicht ?"

Nein! Ist er nicht! Es geht hier nämlich nicht um ein "Rechtsgeschäft", sondern nur um eine "rechtsgeschäftliche Handlung".

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