Unzulässige Mängelheilung nach § 8 WO
Nach der WO hat der WV binnen zweier Werktage nach Abgabetermin der Wahlvorschlaglisten zu tagen, diese zu prüfen und bei Mängeln nach § 8 WO den betreffenden Listenführer aufzufordern, die Mängel binnen dreier Werktage zu heilen. Wie ist es aber zu werten, wenn der Listenführer der einzigen Wahlvorschlagliste (Persönlichkeitswahl), der im vorliegenden Falle zugleich Wahlvorstand und BR Chef ist, nach Abgabefrist der Wahlvorschläge, aber noch vor der ordentlichen Sitzung des Wahlvorstandes fehlende Kandidaten Unterschriften einholt? Nach der WO wird die abgegebene Liste gestempelt und schriftlich quittiert, damit de facto der Status Quo einer Urkunde festgestellt. Wie kann dann jemand diesen Status aufheben, bevor ihn der WV schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat? Wie kam der Listenführer überhaupt wieder in den Besitz der Liste - doch nur, weil er zugleich Vorsitzender des WV ist. Damit käme er in den Genuss einer Position, die sonst kein Listenführer hat und vom Gesetz auch nicht vorgesehen ist. Denn so wären Manipulationen Tür und Tor geöffnet.
Community-Antworten (1)
05.04.2006 um 18:03 Uhr
Unkas, der Wahlvorstand setzt sich aus mind. 3 wahlberechtigten AN zusammen, diese haben über die Gültigkeit eines Wahlvorschlags zu befinden.
Die Wahlbewerber müssen ihre Kandidatur nicht auf der Vorschlagsliste per Unterschrift bestätigen. In der WO ist vorgesehen, dass die Einverständniserklärung dem Wahlvorschlag beigefügt wird.
Eine vom Wahlvorstand bemängelte Liste darf dem Listenführer nicht wieder ausgehändigt werden. Heilbare Mängel können z.B. auf einer Kopie dieses Wahlvorschlags behoben werden.
Somit kann bei Euch durchaus alles seine Richtigkeit haben.
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