Erstellt am 02.03.2006 um 19:22 Uhr von Rene
Leiharbeiter dürfen erst nach 3 Monaten Betriebszugehörigkeit wählen auch wenn Sie letzte Saison schon bei Euch gearbeitet haben. Rene
Erstellt am 03.03.2006 um 10:58 Uhr von geheimnistraeger
Hallo,
ich bin da gänzlich anderer Meiung wie Rene.
Im BetrVG § 7 ist geregelt, wer Wahlberechtigt ist. Und dort steht das Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers die zur Arbeitsleistung überlassen wurden (also Leiharbeiter) wahlberechtigt sind, wenn diese länger als drei Monate eingesetzt werden.
Somit ist ein Leiharbeiter, der z.B. einen Tag vor der Wahl zur Arbeitsleitung überlassen wird, wahlberechtigt wenn die Überassung für mehr als drei Monate vereinbart wurde. Es ist nicht wichtig, das die Überlassung drei Monate vor dem Wahltag begonnen hat.
Sorry, sind nun zwei gänzlich gegensätzliche Meinungen, aber nach meiner Ansicht (und auch der von mir besuchten Seminare) ist der geplante und nicht der erbrachte Zeitraum massgebend,
Erstellt am 03.03.2006 um 15:02 Uhr von Fayence
Hallo Gisgroeg, hallo Rene,
geheimnistraeger hat Recht!
Fayence
@ geheimnistraeger - Ist Dein Name eigentlich Programm?
Erstellt am 04.03.2006 um 19:49 Uhr von geheimnistraeger
@fayence,
sind wir doch alle als Wahlvorstände oder nicht. Also ich erfahre als Wahlvorstand so einige Dinge die ich bestimmt nicht weiter erzählen werde.
Auch wenn es mir manchmal auf der Zunge brennt.