Nordling, Du musst gar nicht verwirrt sein. Ich habe diese echo-online Seite nur als Beispiel dafür gebracht, dass hier anscheinend jeder Redakteur das schreibt was ihm gefällt und dass man nur lange genug im Netz suchen muss um letztendlich eine Seite zu finden, die den eigenen Standpunkt belegt. Und genau aus diesem Grunde halte ich diese Seiten nicht für zitierfähig.
Das Aktenzeichen das in Deinem Artikel genannt wird, hat wiederum nichts mit der These zu tun, die Du als Beleg dafür anführst, dass in einigen Bundesländern das Dampfen dem Rauchen gleichgestellt sei und daher standortabhängige Regelungen getroffen werden müssten.
Jetzt schreibst Du, dass "selbst das Sozialministerium in Stuttgart die Meinung vertritt, dass E- Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen" und belegst das mit einer Meldung aus dem Jahre 2012 bei der es um ein Verkaufsverbot der Liquids geht und um damit verbundene Razzien. Wenn ich mit offenen Augen durch deutsche Städte gehe, dann scheint sich das Thema Verkaufsverbot erledigt zu haben.
Letztendlich stützen sich Deine beiden neuen Verlinkungen auf die Nichtrauchergesetze. Die Nichtrauchergesetze regeln wiederum nur den Nichtraucherschutz im öffentlichen Raum. Siehe z.B. Nichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg:
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtun-gen und Gaststätten nicht geraucht wird. Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für Justizvollzugsanstalten.
Oder für Rheinland-Pfalz:
§ 1 Zweck des Gesetzes, rauchfreie Einrichtungen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung) in den in den nachfolgenden Bestimmungen genannten Einrichtungen.
(2) Für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes rauchfrei sind, besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 2 - Rauchfreie öffentliche Gebäude
§ 3 - Rauchfreie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
§ 4 - Rauchfreie Einrichtungen der Jugendhilfe
§ 5 - Rauchfreie Schulen 1
§ 6 - Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
§ 7 - Rauchfreie Gaststätten
§ 8 - Sonstige rauchfreie Einrichtungen
1. Universitäten oder Fachhochschulen,
2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
3. Theater oder Kinos,
4. Museen oder
5. Sportstätten
Die privatwirtschaftlichen Arbeitsstätten werden durch das Landesrecht gar nicht erfasst, die landesrechtlichen Nichtraucherschutzgesetze entfalten auf sie gar keine Wirkung.
Die Älteren unter uns werden sich auch noch gut daran erinnern wie bei der Umsetzung des Nichtraucherschutzes Bund und Länder sich den Schwarzen Peter gegenseitig zugeschoben haben um selber nicht tätig werden zu müssen.