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Musterbrief
Merkblatt für Briefwähler

Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
Stimmabgabe 

  1. Für die schriftliche Stimmabgabe werden dem Wähler bzw. der Wählerin, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, vom Wahlvorstand auf Verlangen (§§ 39 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 WO) oder falls der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe generell angeordnet hat, unaufgefordert (§§ 39 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 WO)  

    a. das Wahlausschreiben,

    <p>b. die Vorschlagslisten,</p>
    
    <p>c. der Stimmzettel und der Wahlumschlag,</p>
    
    <p>d. eine vorgedruckte von dem Wähler bzw. der Wählerin abzugebende Erklärung, in der<br />
       gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet<br />
       worden sind, sowie</p>
    
    <p>e. ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen<br />
       und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk &#34;Schriftliche Stimmabgabe&#34;<br />
       trägt<br />
    <br />
    ausgehändigt oder übersendet</p>
    </li>
    <li>
    <p>Der Wähler bzw. die Wählerin hat sich selbst oder durch einen Beauftragten davon zu überzeugen, ob er/sie in der beim Wahlvorstand ausliegenden bzw. im Betrieb aushängenden Wählerliste eingetragen ist. Nur in der Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer:innen können wählen.</p>
    </li>
    <li>
    <p>Der Wähler bzw. die Wählerin gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie<br />
    <br />
    a. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den Wahlumschlag<br />
       einlegt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,</p>
    
    <p>b. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und</p>
    
    <p>c. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag<br />
       verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor<br />
       Abschluss der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, also spätestens am […] um<br />
       […] Uhr, dem Wahlvorstand vorliegt (vgl. §§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 36 Abs. 4, 35 Abs. 3 WO).</p>
    </li>
    <li>
    <p>Verspätet eingehende (Frei-)Umschläge erhalten einen Vermerk über ihren Eingang. Sie werden frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet, falls die Wahl nicht angefochten wird.</p>
    </li>
    

 

[Ort, Datum]

Der Wahlvorstand

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