Musterbrief
JAV Wählerliste interner Gebrauch
Wahlvorstand
Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
Betrieb ...........................................................................
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(Ort, Datum)
Wählerliste zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
- interne Verwendung –
- Vertraulich -
Dieses Muster dient zur internen Führung einer Wählerliste für den Wahl- vorstand und ist nicht zum Auslegen bestimmt, u.a. weil es die Geburtsdaten enthält, § 2 Abs. 4 S. 2 WO!
Die Wählerliste enthält die Namen von ....... wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 61I, 60 I BetrVG, davon
- ....... Frauen und
- ....... Männer.
Liste wahlberechtigte Frauen:
(nur zum internen Gebrauch!)
Nr. | Familienname | Vorname |
Geb.- |
Im Betriebsteil bzw. Organisationsbereich | aktives Wahlrecht | passives Wahlrecht |
Liste wahlberechtigte Männer:
(nur zum internen Gebrauch!)
Nr. | Familienname | Vorname |
Geb.- |
Im Betriebsteil bzw. Organisationsbereich | aktives Wahlrecht | passives Wahlrecht |
Liste wahlberechtigte 3. Geschlecht:
(nur zum internen Gebrauch!)
Nr. | Familienname | Vorname |
Geb.- |
Im Betriebsteil bzw. Organisationsbereich | aktives Wahlrecht | passives Wahlrecht |
Erläuterungen und Hinweise für das Formular
Interne Wählerliste zur Wahl der Jugend-und Auszubildendenvertretung
Interne Wählerliste – nur für den Wahlvorstand (vertraulich)
Hinweis:
Die interne Wählerliste ist nur für den internen Gebrauch des Wahlvorstands bestimmt, weil sie u.a. die Geburtsdaten enthält, § 2 Abs. 4 S.2 WO! Sie dient der Erfassung aller Informationen, die der Wahlvorstand über die einzelnen Arbeitnehmer bzw. der im Betrieb Tätigen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung benötigt. Diese Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese interne Liste ist nach Abschluss der Wahl so aufzubewahren, dass ein Zugriff unberechtigter Personen sicher ausgeschlossen ist.
Informationen zum aktiven Wahlrecht:
Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (d.h. alle unter 18) und Azubis ( §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 BetrVG).
Diese müssen am Tag der JAV-Wahl in einem Arbeits- oder einem Ausbildungsverhältnis im Betrieb beschäftigt sein. Wie lange sie schon im Betrieb dabei sind, ist nicht wichtig. Für das angeführte Lebensalter ist als Stichtag der (letzte) Wahltag maßgebend.
Informationen zum passiven Wahlrecht:
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (Hierzu zählen diejenigen, die sich nicht in einer Berufsausbildung befinden.) sowie Azubis, unabhängig von ihrem Alter. Sie alle dürfen sich als Kandidat für die JAV aufstellen (§ 61 Abs. 2 BetrVG). Für das angeführte Lebensalter ist als Stichtag der (letzte) Wahltag maßgebend.
Das trifft aber nicht auf Betriebsratsmitglieder zu (§ 61 Abs. 2. S. 2 BetrVG). Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen wiederum für die JAV kandidieren, vorausgesetzt sie sind nicht zeitweise oder endgültig in den Betriebsrat nachgerückt.
Auch Arbeitnehmer, die wegen strafrechtlicher Verfolgung die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sind nicht wählbar (§ 61 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Ebenfalls nicht wählbar sind Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (§ 14 II 1 AÜG).
Außerdem muss gemäß § 62 Abs. 3 BetrVG das Geschlecht, das bei euch im Betrieb in der Minderheit ist, seinem zahlenmäßigen Verhältnis entsprechend in der JAV vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Das ist aber erst ab 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern und Auszubildenden der Fall.