Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Möglichkeiten des BR
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Gewerkschaften einschalten und Information über aktuelle Lage; Beratung verlangen
Arbeitgeber zur ausführlichen Information auffordern über Art der Zahlungsunfähigkeit; wie lange dauert diese an? Insolvenzverfahren mittels Antrag eröffnen?
Hinterfragen bei Bausparkassen/Banken, ob vermögenswirksame Leistungen überwiesen werden
Sofortige Einladung zur Außerordentlichen Betriebsversammlung über die aktuelle Situation des Arbeitgebers
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen
Ergebnisse
Umstellung auf Kurzarbeit bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit
Bei dauernder Zahlungsunfähigkeit nach Interessenten für eine Betriebsübernahmen suchen und Verhandlungen über Interessenausgleich/Sozialplan führen
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Mitarbeiter informieren
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Ausnahme
keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen:
Entgeltanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Vergütungsanspruch aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abfindungen, Uralubsabgeltungen…)
Fortsetzung der Arbeit ohne Lohn?
§ 273 BGB: kein Recht auf Zurückbehaltung, wenn
sich die Auszahlung nur kurzfristig verzögert
der Lohnrückstand gering ist
die entgeltlichen Ansprüche auf eine andere Art gesichert werden können
das Recht auf Zurückbehaltung dem Arbeitgeber in zu hohem Maße schaden
Recht auf Zurückbehaltung ist gegeben
Fortsetzung der Arbeit ohne Lohn nur solange, bis das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
Meldung beim Arbeitsamt auf Arbeitslosigkeit
§ 143 Abs. 3 SGB III: Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, aber dennoch keine Leistung erbracht wird
Rückständige Entgeltansprüche fordern
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird
Bei Kündigung und Freistellung durch den Insolvenzverwalter
Unterschied zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld bei Insolvenzverwalter bzw. Arbeitgeber fordern
Aufhebungsvertrag beschließen
Dennoch nur wenn eine Abfindung sofort ausgezahlt wird
Auf Formulierung „Vermeidung einer Sperrfrist“ achten
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