§ 273 BGB: kein Recht auf Zurückbehaltung, wenn
sich die Auszahlung nur kurzfristig verzögert
der Lohnrückstand gering ist
die entgeltlichen Ansprüche auf eine andere Art gesichert werden können
das Recht auf Zurückbehaltung dem Arbeitgeber in zu hohem Maße schaden
Recht auf Zurückbehaltung ist gegeben
Fortsetzung der Arbeit ohne Lohn nur solange, bis das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
Meldung beim Arbeitsamt auf Arbeitslosigkeit
§ 143 Abs. 3 SGB III: Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, aber dennoch keine Leistung erbracht wird