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Arbeitszeit und Vergütung

Checkliste
Ruhezeiten

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Definition
  • Unter Ruhezeit versteht man eine ununterbrochene Pause/Freizeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen
  • Diese Pause muss nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens 11 Stunden betragen
  • Sonderregelungen sind vorhanden
Verkürzung der Mindestruhezeit
  • Die Mindestruhezeit kann gesetzlich verkürzt werden
  • Gastronomie-Bereich und ähnliche Einrichtungen um 1 Stunde
    • Nach § 5 Abs. 2 ArbZG ist eine andere Ruhezeit innerhalb von 28 Tagen auf mindestens zwölf Stunden zu verlängern
    • Die Bereiche Tierhaltung, Rundfunk und Landwirtschaft zählen auch dazu
  • Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen um 1 Stunde
    • Nach § 5 Abs. 2 ArbZG ist eine andere Ruhezeit innerhalb von 28 Tagen auf mindestens zwölf Stunden zu verlängern
    • Nach § 5 Abs. 3 ArbZG ist ein Ausgleich auch zu andren Zeiten bei Kürzungen der Ruhezeit möglich, durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, wenn diese nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt
  • Fahrpersonal (wenn die EG-Bestimmungen für Bei- oder Kraftfahrer überhaupt eine Kürzung zulassen, VO 3821/85/EWG und 3820/85/EWG)
    • AETR (Europäisches Abkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals)
    • Gesetz/Verordnung für Fahrpersonal
Spezielle Vereinbarungen
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG: Gewährung eines Ausgleichs
  • § 7 Abs. 2a ArbZG: Es erfolgt eine Arbeitszeitverlängerung ohne einen Ausgleich, wenn der Bereitschaftsdienst oder die Arbeitsbereitschaft in einem erheblichen Umfang in die Arbeitszeit fällt
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG: Wenn es wegen der Arbeit erforderlich ist und der Ausgleich der Ruhezeit-Verkürzung in einem festzulegendem Ausgleichszeitraum ist, wird die Ruhezeit um zwei Stunden verkürzt
Verlängerung der Ruhezeit
  • Die Mindestruhezeit kann gesetzlich verlängert werden
  • Schwangere Frauen
    • Beschäftigung unter Ausnahme an Sonn-/Feiertagen im Familienhaushalt, bei Musikaufführungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten, anderen Schaustellungen, Krankenpflege- und in Badeanstalten, Beherbergungsgewerbe
    • § 8 Abs. 4 MuSchG: Ständige Ruhezeit von mindestens 24 Stunden jede Woche nach der Nachtruhe
  • Sonn-/Feiertage
    • § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG: Gewährung eines Ersatzruhetags an einem Beschäftigungstag innerhalb von 8 Wochen, bei einer Beschäftigung an einem Feiertag
    • § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG: Gewährung eines Ersatzruhetags innerhalb von 14 Tagen
    • § 5 ArbZG, § 11 Abs. 4 ArbZG: Der Ersatzruhetag sollte in Verbindung mit der Ruhezeit werden
    • Die Besonderheiten des Ladenschlussgesetztes § 17 LadenschlussG sind zu berücksichtigen!
Spezielle Regelung
  • Die besonderen Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind zu beachten. Eine Verlängerung der Ruhezeiten für Arbeitnehmer kann in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen jederzeit vereinbart werden

Musterbetriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung zum Thema 5-Schicht-System

Musterbetriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung zum Thema Einführung der 7‑Tage‑Woche

Musterbrief

Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitarbeit

Musterbetriebsvereinbarung

Absenkung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich

Musterbetriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung zum Thema Akkordentlohnung

Musterbetriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung zum Thema Akkordlohn – Erprobung

Musterbrief

Anordnen von Überstunden

Musterbrief

Anordnung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats

Musterbetriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung zum Thema Anordnung von Arbeitszeitausfall in Eilfällen

Musterbetriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung zum Thema Anordnung von Überstunden in Eilfällen

Themen und Funktionen
Checklisten, Musterbriefe & Musterbetriebsvereinbarungen