Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
Recht auf Mitbestimmung des BR (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) |
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Überprüfung |
Hat der Betriebsrat betriebliche Informationen erhalten? (Auftragslage, Umsätze, Produktionszahlen, Vergleiche gegenüber den Vorjahren, Reichweite der Aufträge, Lagerbestände, Zukunftsperspektiven, Wirtschaftsprüfbericht aus dem Vorjahr, kurzfristige Erfolgsrechnung
Wenn der Betriebsrat diese Informationen nicht hat, kann es sein dass evtl. der Wirtschaftsausschuss über diese Informationen verfügt
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Informationen einholen |
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Sachverständiger |
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Vorbereitung |
Wo besteht Handlungsbedarf und wo sind Spielräume vorhanden?
Prüfung der wirtschaftlichen Vertretung der Alternativen
Bestehen Alternativen (Produktion auf Lager, weniger mit Fremdfirmen arbeiten, Outsourcing rückgängig machen, Arbeitnehmer-Versetzung, Reparaturen/Wartungen vorziehen, Einsatz von weniger Leiharbeitnehmern)
Kann ein Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit gar nicht kompensiert werden?
Ziele setzen
Zusatzleistungen des Arbeitgebers aufgrund des Lohnausfalls für die Beschäftigten
Kurzarbeit so weit wie möglich einschränken, Verteilung aber dennoch auf möglichst viele Mitarbeiter
Alternativen zur Kurzarbeit vor dem Arbeitgeber durchsetzen
Struktur für Verhandlung festlegen
Wer führt die Verhandlung?
Mit Kompromissen rechnen
Unabdingbare Verhandlungspunkte
Kurzarbeit wirtschaftlich zumutbar?
Alternativen gründlich ausarbeiten
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Belegschaft |
Der Betriebsrat muss die Belegschaft über die geplante Einführung von Kurzarbeit informieren
Mögliche Alternativen zur Verhinderung von Kurzarbeit mitteilen und Ansprüche/Wünsche/Forderungen des Betriebsrats aufzeigen
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Verhandlung |
Wenn die Einführung von Kurzarbeit vermieden werden kann oder der Ausgleich für den Lohnausfall zu niedrig ist, sollte die Einigungsstelle eingeschaltet werden
Ist die Einführung von Kurzarbeit unvermeidbar, dann sollte der Betriebsrat nur zustimmen, wenn ein Ausgleich für den Lohnausfall angeboten wird. Anschließend wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen
Keine Zustimmung des BR, sofern kein rechtskräftiger Anerkennungsbescheid nach § 99 (3) SGB III vorliegt
Mit Hilfe des Initiativmitbestimmungsrechts kann der BR das Verfahren einleiten
Beispiel: Der Arbeitgeber möchte aufgrund mangelnder Aufträge Mitarbeiter entlassen. Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auffordern, anstatt der Entlassung eines Teils der Mitarbeiter Kurzarbeit für alle Beschäftigten einzuführen. Ist der Arbeitgeber dagegen bzw. scheitern die Verhandlungen, kann der Betriebsrat durch Einschaltung der Einigungsstelle versuchen, sein Ziel zu erreichen.
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Gewährung von Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) |
1. Handlung:
Hinweis des Betriebsrats oder Arbeitgebers auf Arbeitsausfall wird statt gegeben. Glaubhafte Beweise für Grund der Einführung von Kurzarbeitergeld ausführlich schildern (besonders den Arbeitsausfall).
Ausstellung eines Bescheides von der Agentur für Arbeit über das (Nicht)-Vorliegen.
2. Handlung:
Antrag über Gewährung von Kurzarbeitergeld einreichen (Betriebsrat oder Arbeitgeber). Ausführliche Schilderung der persönlichen Voraussetzungen (Arbeitgeber muss die Voraussetzungen nachweisen).
Ausstellung eines Bescheides von der Agentur für Arbeit über (Nicht)-Zulassung des beantragten Kurzarbeitergeldes.
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