Wenn die Einführung von Kurzarbeit vermieden werden kann oder der Ausgleich für den Lohnausfall zu niedrig ist, sollte die Einigungsstelle eingeschaltet werden
Ist die Einführung von Kurzarbeit unvermeidbar, dann sollte der Betriebsrat nur zustimmen, wenn ein Ausgleich für den Lohnausfall angeboten wird. Anschließend wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen
Keine Zustimmung des BR, sofern kein rechtskräftiger Anerkennungsbescheid nach § 99 (3) SGB III vorliegt
Mit Hilfe des Initiativmitbestimmungsrechts kann der BR das Verfahren einleiten
Beispiel: Der Arbeitgeber möchte aufgrund mangelnder Aufträge Mitarbeiter entlassen. Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auffordern, anstatt der Entlassung eines Teils der Mitarbeiter Kurzarbeit für alle Beschäftigten einzuführen. Ist der Arbeitgeber dagegen bzw. scheitern die Verhandlungen, kann der Betriebsrat durch Einschaltung der Einigungsstelle versuchen, sein Ziel zu erreichen.