| Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
| Geltungsbereich |
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| Zielsetzung |
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| Kurzarbeitsphase |
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| Von Kurzarbeit betroffene Bereiche |
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| Festlegung der betroffenen Personenkreise/betroffenen Arbeitnehmer |
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| Umfang der Kurzarbeit |
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| Durchführung der Kurzarbeit |
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| Ankündigungsfrist |
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| Beendigung |
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| Verlängerung |
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| Urlaub statt Kurzarbeit |
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| Auflösung von Arbeitszeitguthaben bzw. Ausschluss von Überstunden |
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| Unwirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen |
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| Berechnung der Entlohnung |
Kurzarbeit hat keine Einfluss auf Urlaubsentgelt und -geld, Weihnachtsgeld, Sonderzuwendungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen und für tarifliche Freischichten, tarifliche Sonderzahlungen und Feiertagsbezahlung
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| Beantragung des Kurzarbeitergelds |
Verpflichtung des Arbeitgebers, beim Arbeitsamt unverzüglich die erforderlichen Anträge zu stellen (Anzeige der Kurzarbeit, Antrag auf Kurzarbeitergeld); Abrechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber im Rahmen der üblichen Entgeltabrechnungszeiträume.
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| Zuschuss zum Kurzarbeitergeld |
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| Vorschuss auf Kurzarbeitergeld |
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| Eintritt des Arbeitgebers |
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| Information des Betriebsrats (und Wirtschaftsausschusses) |
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| Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt |
Teilnahme des Betriebsrats an allen Gesprächen der Geschäftsleitung mit dem Arbeitsamt; Vorlage der Unterlagen und Erklärungen, die das Arbeitsamt erhält, ebenfalls zur Verfügung gestellt.
Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen
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| Meinungsverschiedenheiten |
paritätische Kommission (Arbeitszeitkommission)
Im Nichteinigungsfalle entscheidet die Einigungsstelle gemäß §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 2 BetrVG
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| Schlussbestimmungen |
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