Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Recht auf Mitbestimmung des BR (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
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Überprüfung
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Hat der Betriebsrat betriebliche Informationen erhalten? (Auftragslage, Umsätze, Produktionszahlen, Vergleiche gegenüber den Vorjahren, Reichweite der Aufträge, Lagerbestände, Zukunftsperspektiven, Wirtschaftsprüfbericht aus dem Vorjahr, kurzfristige Erfolgsrechnung
Wenn der Betriebsrat diese Informationen nicht hat, kann es sein dass evtl. der Wirtschaftsausschuss über diese Informationen verfügt
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Informationen einholen
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Sachverständiger
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Vorbereitung
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Wo besteht Handlungsbedarf und wo sind Spielräume vorhanden?
Prüfung der wirtschaftlichen Vertretung der Alternativen
Bestehen Alternativen (Produktion auf Lager, weniger mit Fremdfirmen arbeiten, Outsourcing rückgängig machen, Arbeitnehmer-Versetzung, Reparaturen/Wartungen vorziehen, Einsatz von weniger Leiharbeitnehmern)
Kann ein Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit gar nicht kompensiert werden?
Ziele setzen
Zusatzleistungen des Arbeitgebers aufgrund des Lohnausfalls für die Beschäftigten
Kurzarbeit so weit wie möglich einschränken, Verteilung aber dennoch auf möglichst viele Mitarbeiter
Alternativen zur Kurzarbeit vor dem Arbeitgeber durchsetzen
Struktur für Verhandlung festlegen
Wer führt die Verhandlung?
Mit Kompromissen rechnen
Unabdingbare Verhandlungspunkte
Kurzarbeit wirtschaftlich zumutbar?
Alternativen gründlich ausarbeiten
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Belegschaft
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Der Betriebsrat muss die Belegschaft über die geplante Einführung von Kurzarbeit informieren
Mögliche Alternativen zur Verhinderung von Kurzarbeit mitteilen und Ansprüche/Wünsche/Forderungen des Betriebsrats aufzeigen
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Verhandlung
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Wenn die Einführung von Kurzarbeit vermieden werden kann oder der Ausgleich für den Lohnausfall zu niedrig ist, sollte die Einigungsstelle eingeschaltet werden
Ist die Einführung von Kurzarbeit unvermeidbar, dann sollte der Betriebsrat nur zustimmen, wenn ein Ausgleich für den Lohnausfall angeboten wird. Anschließend wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen
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