Integrationsamt muss Kündigung zustimmen

BAG Az. 2 AZR 193/21 vom 22. Juli 2021

Der Fall: 

Da eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmerin eine außerordentliche fristlose Kündigung erhalten sollte, beantragte die Arbeitgeberin beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung. Das Integrationsamt ließ die Frist verstreichen und teilte mit, dass durch Fristablauf die Zustimmung erteilt sei. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Gegen die Zustimmung des Integrationsamtes durch Zeitablauf legte die Arbeitnehmerin Widerspruch ein. Die Widerspruchsbehörde kassierte zwar die Zustimmung, jedoch war die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits ausgesprochen. Deshalb zog die Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage vor das Arbeitsgericht. Sie meinte, durch die Aufhebung der Zustimmung im Widerspruchsverfahren habe keine Zustimmung durch das Integrationsamt vorgelegen. Die Arbeitgeberin wiederum klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die Widerspruchsentscheidung.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Aufhebung des Zustimmungsbescheids war für die Kündigung unerheblich. Liegt eine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies bei ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das gilt sowohl für die ausdrückliche Zustimmung als auch für die Zustimmungsfiktion durch Zeitablauf. Denn nach § 171 Abs. 4 SGB IX haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Zustimmung so lange Wirksamkeit entfaltet, bis sie rechtskräftig aufgehoben worden ist. Wird die Zustimmungsentscheidung erst nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage aufgehoben, steht dem Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Restitutionsklage zu.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der länger als sechs Monate beschäftigt wird, ist die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Erteilt die Behörde die Zustimmung, kann der Arbeitgeber zunächst kündigen, auch wenn die Zustimmung später im Widerspruchsverfahren wieder aufgehoben wird.