Erstellt am 08.10.2015 um 15:47 Uhr von Pickel
Erstellt am 08.10.2015 um 15:49 Uhr von Pjöööng
Zitat (guardiola):
"... dass für diese zwei Monate auch sein Urlaubsanspruch anteilmäßig angerechnet wurde ..."
Kannst Du bitte mal konkret erläutern was Du damit meinst?
Erstellt am 08.10.2015 um 15:56 Uhr von celestro
Finde das deutlich genug. Ein Mitarbeiter mit 24 Tagen Urlaubsanspruch, bekommt umgerechnet jeden Monat 2 Tage. Sprich für die 2 Monate Elternzeit wären ihm dann 4 Tage Urlaub abgezogen worden.
Erstellt am 08.10.2015 um 16:11 Uhr von moreno
Arbeitgebern ist es erlaubt, den Erholungsurlaub von Mitarbeitern in Elternzeit zu kürzen. Besondere Voraussetzungen müssen dafür nicht erfüllt werden. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, gegenüber dem Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt eine entsprechende Kürzungserklärung abzugeben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (vom 16.01.2014, Az.: 5 Sa 180/13). Quelle: Heise Online
Erstellt am 08.10.2015 um 16:51 Uhr von Pjöööng
Wenn es tatsächlich so wäre wie von celestro vermutet, dass würde der Arbeitgeber hier in der Regel unrechtmäßig handeln.
Und genau deshalb wüßte ich gerne vom Fragesteller wie sich das konkret darstellt und keine Mutmaßungen.
Erstellt am 08.10.2015 um 21:30 Uhr von Hoppel
@ pickel
Wenn man überhaupt keine Ahnung hat, sollte man sich eine Antwort besser verkneifen.
@ celestro
Auch Du solltest erstmal den § 17 BEEG lesen und insbesondere den Abs.1 Satz 1 verstehen
@ moreno
Wenn man schon zitiert, sollte man auch gelesen haben, was man da zitiert.
Ohne zu wissen, wann der Erziehungsurlaub konkret begonnen und beendet worden ist, kann überhaupt nicht beurteilt werden, wieviel Urlaubstage hätten angerechnet werden dürfen.
Erstellt am 08.10.2015 um 22:31 Uhr von moreno
@Hoppel für wen hältst Du Dich denn hier für den Oberschiedsrichter? Wenn einer nen Gerichtsurteil zu einer Frage findet kann er dies hier doch wohl hier reinstellen und dann kann sich dies jeder selber durchlesen!
Erstellt am 08.10.2015 um 23:29 Uhr von Pjöööng
Heute hat sich Hoppel ausnahmsweise mal wieder einen Sympathiepunkt bei mir erarbeitet...
Erstellt am 09.10.2015 um 06:35 Uhr von moreno
Na Dick und Doof streiten ja auch die meiste Zeit und sind sich manchmal einig passt gut zu Euch beiden!
Erstellt am 09.10.2015 um 12:01 Uhr von Fragenmann
Was denn hier los...
§17 BEEG
"(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen."
Er KANN ihn kürzen, aber nur wenn es ein voller KALENDERmonat ist. Also nur wenn das Kind am 1. eines Monats geboren ist (Da die Elternzeit immer an dem Kalendertag zu laufen beginnt wo das Kind geboren ist)
Sollte der Geburtstag des Kindes als ungleich 1. sein dann darf der AG keinen Urlaubanspruch kürzen.
Bei zwei Zusammenhängenden EZ Monaten ist es natürlich immer so, dass ein voller Monat betroffen sein wird und der AG somit 1/12 abziehen wird.
Weshalb Füchse einfach geschickt mit Urlaub dazwischen kombinieren :-D
Erstellt am 09.10.2015 um 12:16 Uhr von celestro
@ Hoppel
Und Du solltest besser selbst erst einmal lesen und verstehen lernen. Denn was habe ich geschrieben ? Ich habe deutlich gemacht, was der AG hier gemacht hat. Darin liegt jedoch kein "ist korrekt so" und auch kein "ist falsch". Von daher ...