Erstellt am 29.09.2014 um 11:26 Uhr von gironimo
klar meckern die - ist eben ein Unterschied, ob der Betrieb oder die KK zahlt.
Ansonsten kommt es aus meiner Sicht auf die Vereinbarung an, die damals beim BEM-Gespräch zu Stande kam.
Erstellt am 29.09.2014 um 12:53 Uhr von moreno
Na in der Regel gibt es ja einen Wiedereingliederungsplan der eine genaue Zeitschiene festlegt. Bricht der Arbeitnehmer dies ab und will sofort wieder Vollzeit arbeiten könnte ich mir schon vorstellen, dass der Arbeitgeber dies aus Gründen der Fürsorgepflicht ablehnen kann.
Übrigens wir achten darauf das im Dienstplan die Wiedereingliederung nicht angerechnet wird so ist der Langzeitkranke keine Billiglösung für den AG und er / sie kann die Wiedereingliederung jederzeit abbrechen weil genügend Personal vor ORT ist.
Erstellt am 29.09.2014 um 14:13 Uhr von Quietschbeule
Bei einer wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ist der Arbeitnehmer krankgeschrieben. Entweder befindet er sich in def Entgeltfortzahlung oder in drr Krankengeldzahlung durch den Arbeitgeber. Der wiedereingliederungsplan wurde vom Arzt ausgestellt, AN und A G muessen zustimmen. Eine Aendeungdes Wiedereingliederungsplanes kann nur der Arzt machen. Der Arzt muss bescheinigen, dass der AN gesund ist.
Erstellt am 29.09.2014 um 14:24 Uhr von moreno
@Quitschbeule seit wann gibt's denn ne Gesundschreibung?