Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 229:Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.