BetrVG – § 41: Umlageverbot

Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat

Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats


§ 41:Umlageverbot

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.