Erstellt am 18.06.2008 um 07:10 Uhr von mainpower
Hallo,
bei uns ist das in der Geschäftsordnung geregelt.Bei verhinderung des BRV und des StellvBRV kommt das BR-Mitglied mit der höchsten Stimmenanzahl bei der Betriebsratswahl zum Zuge. Das heißt wenn dieses BR-Mitglied einen Antrag entgegen nimmt darf er auch unterschreiben. Der Antrag gilt als angenommen.
Erstellt am 18.06.2008 um 07:35 Uhr von uhu
@Mary-Ann
wenn ihr die "Empfangsberechtigung" des BR bei Abwesenheit von BRV und stellv. BRV nicht in einer Geschäftsordnung des BR geregelt habt, ist ein Mitglied des Betriebsauschusses für die laufenden Geschäfte empfangsberechtigt; habt ihr keinen solchen BA (BR Gremium weniger als 9 BRM) nimmt ein BRM vor Ort die Anhörung (gem. § 99 BetrVG) an und die 7-Tage-Frist beginnt. Nach Ablauf der Frist kann der AG seine personelle Einzelmaßnahme umsetzen. Bei Kündigung innerhalb der Probezeit könnt ihr nicht viel machen, laßt die Frist verstreichen. Ihr solltet aber die Empfangsberechtigung im BR (bei Abwesenheit BRV etc.) regeln und dem AG mitteilen.
Erstellt am 18.06.2008 um 11:23 Uhr von w-j-l
Mary-Ann,
wenn die Vorsitzenden im Urlaub sind, und dem AG keine weiteren Annahmeberechtigten bekannt sind, dann kann er solche Unterlagen jedem Mitglied übergeben. Wenn er das unter Zeugen tut, dann muss auch nicht gegengezeichnet werden. Die Organisationsmängel muss sich der Betriebsrat im Zweifelsfall zurechnen lassen.
In eurem Falle wäre es fraglich, ob der AG den Zugang nachweisen kann, z.B. durch Zeugen.
Die Wochenfrist beginnt nach Zugang immer am Folgetag zu laufen.
Es gibt bei uns einen Briefkasten des BR. Wenn der AG dort unter Zeugen die Kündigungsanhörung reinwirft, dann gilt sie als zugegangen. Wenn der Kasten binnen einer Woche nicht geleert wird, dann greift die Zustimmungsfiktion. Allerdings macht mein AG so etwas nicht. Das geht immer auf persönlichem Weg.