Erstellt am 02.08.2010 um 20:09 Uhr von ridgeback
Ratschlag,
die Kollegin hat demnach ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschlteter Probezeit.
Soweit im AV/TV bzw. BV keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB während einer vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Hierin liegt eine erhebliche Abkürzung der sonst gemäß § 622 Abs. 1 BGB geltenden gesetzlichen Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats.
Zum einen ist die Frist halbiert und zum anderen greift die Probezeitkündigung nach § 622 Abs. 3 BGB hinsichtlich des Beendigungstermins nicht nur zum Fünfzehnten oder Monatsende, sondern zu jedem beliebigen Tag des Monats.
Erstellt am 03.08.2010 um 16:44 Uhr von Saxonia
Hallo -
heißt das, der Probezeitvertrag ist ein separater, befristeter Arbeitsvertrag, der ohne Angabe von Gründen beendet werden kann? In dem Fall müßte der Arbeitgeber, wenn er die Frau los werden will, beide Verträge kündigen. Kündigt er nur den ersten, bleibt der zweite unbefristete ab Oktober wirksam.
Oder es gibt nur einen Arbeitsvertrag mit anfänglicher Probezeit, dann siehe Antwort ridgeback.
Gruß von Saxonia