Erstellt am 26.03.2008 um 16:23 Uhr von DonJohnson
Hmmm - habe ich das richtig gelesen? hast du dich vielleicht vertippt? "Datiert war sie auf den 26.09.2008." Dann ist die Probezeit doch vorbeit!!! Dann hätte der AG ordentlich nach §102 BetrVG kündigen müssen, und der BR hätte zustimmen oder die Zustimmung verweigern können. Außerdem hätte dem BR dann die Kündigung erst einmal vorgelegt werden müssen.
Nun für den Fall, dass du dich vertippt hast (was ja vorkommen kann): Also erstens hätte der AG die Kündigung tatsächlich erneut aussprechen müssen mit der dazu geltenden Frist! Hierzu aber bitte noch mal genau den AV lesen, wie das geregelt ist! Und bitte daran denken, der AV kann für den AN besser sein als das Gesetz, darf aber nciht schlechter sein (Wertigkeit der Gesetze)!
Als BR würde ich aber mal den Chef fragen, ob er sich so eine "vertrauhensvolle Zusammenarbeit" (zu der auch er verpflichtet ist) vorstellt - also das Gremium nicht in Kenntnis zu setzen. Erst recht, da ja auch ihr der Einstellung des Kollegen zugestimmt habt und ihn für sehr fachkompetent haltet. Vielleicht sollte man auch erwähnen, dass es nciht Sinn der Sache ist, immer neue Leute "auszu probieren" die dann immer wärend der Probezeit gekündigt werden, dass ein ein solches Verhalten nciht unterstützen würdet - aber das ist nur am Rande meine Meinung!
Oder habe ich etwas total falsch verstanden? Nunja, wenn dann bitte nciht böse sein, bin blond :-)
Erstellt am 26.03.2008 um 17:05 Uhr von betriebliche trübung
@dj: also wenn der br nicht angehört wird, ist grinsen angesagt und ein gespräch mit dem gekündigten kollegen.
Erstellt am 26.03.2008 um 18:32 Uhr von Lotte
Dr. Seltsam,
ob die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam ist, wird im Zweifel ein Gericht entscheiden. Hier ist eine Beratung durch einen RA sinnvoll.
Das Ende des AV muss allerdings nicht in der Probezeit liegen, lediglich ausgesprochen werden muss die Kündigung innerhalb der Probezeit.
Erstellt am 26.03.2008 um 21:47 Uhr von Dr. Seltsam
Danke für die Antworten
es geht hier um einen Fall eines Freundes der mich um Rat fragte.
Der arbeitet allerdings nicht in meiner Firma wo ich im BR bin.
Die Kündigung enthält dieses Falsche Datum als erstellungsdatum zb. M;ünchen den 26.09.2008
Also hat sich wohl der Arbeitgeber verschrieben.
Im Endeffekt geht es darum ob eine Fehlerhafte Kündigung. ( falsche Kündigungsfrist)
trotzdem wirksam bleibt wenn die richtige Frist, die ja die Kündigung zum 31.03.2008 möglich gemacht hätte eingehalten werden kann.
Oder muss erneut schriftlich, mit richtiger Kündigungsfrist, die natürlich auch erst ab erneuter Zustellung läuft gekündigt
werden. Diese wäre dann ja erst zum 31.04.2008 gültig und der AN hätte 1 Monat gewonnen.
Großes ?
Erstellt am 26.03.2008 um 23:17 Uhr von paula
Der Fehler beim Datum führt nicht zur Unwirksamkeit. Der AG müßte gar kein Datum angeben und es handelt sich hier ja um einen offensichtlichen Tippfehler.
Die Zugrundelegung einer falschen Kündigungsfrist führt in der Regel zu einer Umseutung der Kündigung zum nächsten möglichen Kündigungstermin. Eine nue Kündigung ist in der Regel nicht erforderlich. Eine Umdeutung kann nur nicht erfolgen, wenn sich aus den Umständen ergeben sollte dass der AG den AN nur zu diesem Termin kündigen wollte und bei einem anderen Kündigungstermin von der Kündigung abgesehen hätte. Das ist also eher ein theoritischer Fall.