Erstellt am 24.04.2007 um 12:05 Uhr von Kölner
@Günter
Was für ein Chaos.
Da schiebt der AG eine zweite Kündigung hinterher, um sich die Möglichkeit zu erhalten, die ihm unwichtigen AN loszuwerden. Als BR werdet Ihr doch auch zur zweiten Kündigung gehört. Dann muss der BR ja auch wieder den AN anhören und schon weiss dieser, dass eine zweite Kündigung naht.
Also? Wo liegt das Problem?
Erstellt am 24.04.2007 um 12:17 Uhr von Werner
@Kölner
"Dann muss der BR ja auch wieder den AN anhören"????
Wortlaut im BetrVG:
Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.
Wir hören zwar auch zu jeder Kündigung die betroffenen MA an, aber MUß????
Erstellt am 24.04.2007 um 13:16 Uhr von Kölner
@Werner
Ganz ketzerisch:
Wenn ein BR sich nicht sachkundig macht - also den betroffenen AN anhört - wie will er sich dann bezgl. eines § 102 BetrVG-Verfahren sachgerecht äussern können?
Erstellt am 24.04.2007 um 13:21 Uhr von paula
@Günter
Wichtig: die MA müssen jede der ausgesprochenen Kündigung mittels Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochenfrist angehen. Die Kündigungsschutzklage wirkt nur für die Kündigung der Rechtsunwirksamkeit behauptet wird (Theorie des punktuellen Streitgegenstandes). Wenn gegen die Kündigung nicht fristgerecht geklagt wird, wird diese bestandskräftig und der MA hat ein massives Problem