Erstellt am 16.05.2017 um 09:27 Uhr von UliPK
Kleiner Auszug aus dem §11 BewachV
(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:
1. Namen und Vornamen der Wachperson,
2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
3. Lichtbild der Wachperson,
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,
5. Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.
Also könnt ihr da nicht viel machen außer ihr habt mit dem §34a der Gewerbeordnung zu tun, da kann es dann wohl abweichungen geben.
Edit:
Warum ihr neue Ausweise bekommt steht dann hier:
http://www.secupedia.info/aktuelles/aenderung-der-bewachungsrechtlichen-vorschriften-seit-01122016-in-kraft-7306
Erstellt am 16.05.2017 um 09:31 Uhr von Hr Peppschmier
§87 (1) Nr.1 BetrVG
Mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung.
Der greift zumindest bei Namensschildern bei z.B. Verkaufspersonal. Hier müsste man noch prüfen:
1. Inwiefern das sichtbare Tragen des Ausweises der Konkretisierung der Arbeitsleistung dient oder eine Frage des Erscheinungsbildes ist.
2. Wenn ersteres, ob es zwingend erforderlich ist die Personalausweisnummer sichtbar vor sich her zu tragen.
Erstellt am 16.05.2017 um 09:33 Uhr von Hr Peppschmier
"2. Wenn ersteres, ob es zwingend erforderlich ist die Personalausweisnummer sichtbar vor sich her zu tragen."
Hat sich dann wohl erledigt.
Erstellt am 16.05.2017 um 09:34 Uhr von UliPK
@Peppschmier
Wenn eine Verordnung besagt das es so sein muss, was möchtest du denn da dann noch mitbestimmen.
Edit: Hatte sich wohl überschnitten.
Erstellt am 16.05.2017 um 10:32 Uhr von gironimo
Die Frage ist etwas verwirrend formuliert. Seit Ihr denn diejenigen, die tatsächlich bewachend tätig seid?