Erstellt am 18.01.2017 um 14:20 Uhr von UliPK
Hatten wir doch gerade erst, hier noch mal was ich da geantwortet hatte.
1.Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten, weil die nach § 106 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer nicht erreicht wird, so stehen die Unterrichtsansprüche des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zu.
2.Der Betriebsrat selbst ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur dann zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können.
BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
Quelle: https:www.jurion.de/urteile/bag/1991-02-05/1-abr-24_90
Erstellt am 18.01.2017 um 15:32 Uhr von Kölner
Erstellt am 18.01.2017 um 17:30 Uhr von gironimo
Vielleicht formuliert ihr besser konkrete Fragen, die ihr dem AG vorlegt (unter Bezug auf §80 BetrVG ).
Gerade für ungeübte ist die Jahresbilanz vielleicht gar nicht so aussagekräftig. Außerdem solltet ihr bedenken, dass sie eine "Momentaufnahme " ist.