Handymitnahme
Hallo zusammen ,
mal eine Frage das der Arbeit geber die Nutzung des Handys am Arbeitsplatz verbieten kann ist Klar ,
aber wie sieht es aus mit einem Verbot zur Mitnahme des Handys an den Arbeitsplatz
Community-Antworten (11)
10.06.2016 um 11:57 Uhr
Wie sagen die Rechtsanwälte: "Es kommt darauf an!" Um was für ein Arbeitsplatz handelt es sich?
Es gibt Bereiche, wo die Handys/Smartphones nicht hin dürfen. Wie Ex-geschützte Bereiche, Produktionsbereiche wo man mit dem "offenen" Produkt in Verbindung kommen kann. usw. Da man mit dem Smartphones auch Fotos machen kann ...
10.06.2016 um 12:41 Uhr
"das der Arbeit geber die Nutzung des Handys am Arbeitsplatz verbieten kann ist Klar,"
ach ja ?
Ich habe so meine Zweifel, daß ein AG den Büromitarbeitern verbieten kann, am Schreibtisch in der Pause das Handy zu benutzen. Und das ist durchaus der Arbeitsplatz, oder nicht ? ;-)
Ansonsten schließe ich mich den Auführungen meines Vorschreibers an.
10.06.2016 um 14:42 Uhr
10.06.2016 um 16:23 Uhr
"was damit zu tun hat das wir mit selbigen handeln"
Ihr handelt damit ? Börsenhandel während der Arbeitszeit ? Oder seit Ihr ein Handyladen ? Dann wäre es absurd, weil über die Gerätenummer läßt sich ja nachweisen, daß es kein "eingestecktes" Gerät ist.
10.06.2016 um 16:31 Uhr
nein wir machen die logistik für einen grossen Händler leider verschwinden ab unzu mal GERÄTE
10.06.2016 um 16:35 Uhr
hierzu gibt es doch schon ein Urteil: 6 TaBV 33/09 Es ist zwar "nur" das LAG Reihnland-Pfalz, aber es gibt noch keine gegenteilige Urteile.
10.06.2016 um 16:54 Uhr
Und behandelt das LAG Rheinland Pfalz, den hier beschriebenen Fall ? Es gibt hier darum, ob der AG das bloße Mitführen des Handys verbieten darf. In der Entscheidung des LAG aber um die Benutzung während der Arbeitszeit.
10.06.2016 um 17:24 Uhr
So ist es.
Der AG kann verlangen, dass während des Arbeitens (wofür er ja Geld bezahlt) der AN sich im vollem Umfang dieser Tätigkeit und nicht die Hälfte seiner Aufmerksamkeit dem Handy am Ohr widmet.
Ansonsten würde ich hier ganz klar eine Frage der Ordnung im Betrieb sehen. Also wäre der BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen.
10.06.2016 um 17:28 Uhr
OK wenn ich das also richtig verstehe arbeitet ihr für einen Händler mit Handys, verpackt sie versendet sie o.ä. Und da ab und an mal ein Gerät verschwindet sagt euer AG keine eigenen Handys mitbringen. Also wenn ich einen mit Handy erwische ist es logischerweise ein geklautes, da ein eigenes ja verboten ist.
Den Gedankengang kann ich sogar irgendwie nachvollziehen. Auch wenn er eine pauschelen Vorverurteilung gleichkommt.
Ich würde den Ansatz so wählen: Wenn mein AG nicht möchte, dass ich mein Handy mit an den Arbeitsplatz nehme, dann muss er eine Möglichkeit schaffen, wo ich mein Handy während der Arbeitszeit verschlossen ablegen kann (Spint o.Ä.) Da kann ich es ja dann in der Pause rausnehmen und telefonieren und nach der Pause wieder verschließen.
10.06.2016 um 20:33 Uhr
Mir erscheint die Anweisung des AG völlig überzogen. Er wird ja kaum Verdacht schöpfen, wenn ein Mitarbeiter mit einem alten Handy in Brikettformat hantiert. VBieleicht kann er ja das Mitführen der Handys untersagen, mit denen er gerade handelt. Aber wie schon oben gesagt: Ihr seid in der Mitbestimmung.
11.06.2016 um 00:40 Uhr
„Es ist zwar "nur" das LAG Reihnland-Pfalz, aber es gibt noch keine gegenteilige Urteile.“
Doch, zumindest eines, das auch unter Juristen große Wellen geschlagen hat, gibt es. Das AG München sieht es doch etwas anders als das LAG RP.
Wie der DGB Rechtsschutz berichtet, habe der Arbeitgeber keine Vereinbarung zur Handynutzung mit dem Betriebsrat abschließen wollen. Er sah in diesem Zusammenhang kein Mitbestimmungsrecht. Ganz im Gegensatz zum Betriebsrat, der in dem Vorgehen "ganz offenkundig" eine Verletzung desselben sah. Er stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung, dem das Gericht stattgab. Das generelle Handynutzungsverbot sei mitbestimmungspflichtig, da es das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regele, und nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten des Beschäftigten. Zudem lenke nicht jede Nutzung des Handys zu Kommunikationszwecken von der Arbeitsleistung ab. Das Gegenteil könne etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer wisse, dass er bei Bedarf erreichbar ist. Beschluss des ArbG München vom 18. November 2015 (Az.: 9 BVGa 52/15).
Bleibt wohl nur die Hoffnung, dass auch das BAG hier seinen aktuellen Pfad, der auch einwenig schwammig ist, wieder verlässt.