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Tätigkeitsänderung

H
helmut
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen , meine Frage lautet : wenn es eine Tätigkeitsänderung eines Mitarbeiter gibt ist der Personlrät anzuhören nach welchen §

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Community-Antworten (5)

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Moreno

02.02.2016 um 10:54 Uhr

Na da hätte der BR / PR aber viel zu tun also wenn diese Tätigkeitsänderung nicht den Tatbestand einer Versetzung mit sich führt braucht der BR nicht angehört zu werden. Wenn jetzt der Siebdrucker statt rote Kulis gelbe Feuerzeuge bedrucken muss interessiert es eigentlich keinen ;-)

G
gironimo

02.02.2016 um 11:50 Uhr

Was eine Versetzung ist, steht im § 95 Abs. 3 BetrVG. Liegt im Sinne dieser Vorschrift eine Versetzung vor, muss der BR gehört werden (§ 99 BetrVG). Welcher Paragraph es im öffentlichen Dienst (Personalrat) ist, weiß ich nicht.

H
helmut

02.02.2016 um 12:05 Uhr

Danke Gironimo, es handelt sich hierbei um eine Tätigkeitsänderung mit höher Gruppierung muss er Personalrat gehört werden ja o. nein ? steht das irgendo

M
Moreno

02.02.2016 um 12:12 Uhr

Oh ich hass das ja schon wenn diese Personalräte bei uns in den BR Seminaren sitzen jetzt kommen sie auch schon in unser Forum GRRRRRR :-)

§ 72 LPVG da stehts drin.

G
gironimo

02.02.2016 um 12:43 Uhr

Eine Versetzung liegt ja dann vor, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, unter der die Arbeit zu leisten ist. Eine höhere Entgeltgruppe dürfte dazu zählen. Abgesehen davon, dass der BR ja auch zur Umgruppierung zu hören ist.

Im Personalvertretungsrecht dürfte es ähnlich sein (hier sind ja die Rechte des PR ja eher stärker ausgeprägt)

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