Arbeitgeberbescheinigung
Muss der AN dem AG den Grund für die Ausstellung einer Arbeitgeberbescheinigung nennen? Danke.
Community-Antworten (23)
09.09.2015 um 18:35 Uhr
Wenn man nicht sagt, wofür man eine Bescheinigung braucht, schürt man wilde Vermutungen und Gerüchte. Was spricht gegen Offenheit und Transparenz?
09.09.2015 um 18:46 Uhr
Zitat (gironimo): "Wenn man nicht sagt, wofür man eine Bescheinigung braucht, schürt man wilde Vermutungen und Gerüchte."
Ist das so? Dann sind die Schufa, das Bundeszentralregister und die Verkehrssünderdatei wohl die größten Gerüchteküchen Deutschlands, denn dort gint in aller Regel niemand an, wofür er die Bescheinigungen braucht.
Zitat (gironimo): "Was spricht gegen Offenheit und Transparenz?"
Vielleicht dass diese im Einzelfall viel wildere Vermutungen und Gerüchte schürt? "Ich brauch das zur Vorlage bei Gericht!" ist auch nicht unbedingt prall...
Mir ist nicht klar um was für eine Arbeitgeberbescheinigung es geht. Es wäre im Grunde genommen zu prüfen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, diese auszustellen und ob es dafür eines Grundes bedarf. Hat der Arbeitnehmer einen unbedingten Anspruch auf Ausstellung, dann bedarf es auch keines Grundes. Erhält er diese Bescheinigung nur wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, dann wird er es nachweisen müssen.
09.09.2015 um 18:51 Uhr
@Pjöööng das ist genau die Frage! Ist der Arbeitgeber verpflichtet oder nicht. Wer kennt die Antwort?? (Die Bescheinigung soll folgendes enthalten: beschäftigt seit, sozialversichert ja o. nein, Anstellung ungekündigt, unbefristet und Name, Anschrift)
09.09.2015 um 19:02 Uhr
Solche Bescheinigungen gibt es wohl regelmäßig für die Ausländerbehörden, da wird der Arbeitgeber in jedem Falle verpflichtet sein, sie auszustellen. Allerdings nutzt einem das gar nichts wenn man Deutscher ist.
Ansonsten wird man den Anspruch aus Treu und Glauben, bzw, der Fürsorgepflicht herleiten müssen. Die Erstellung einer solchen Bescheinigung kostet den Arbeitgeber quasi nichts, insbesondere wenn der Arbeitnehmer sie vorbereitet und zum Unterschreiben und Abstempeln nur noch vorlegt. Dem Arbeitnehmer würde ich in der Regel ein berechtigtes Interesse zugestehen, denn solch eine Bescheinigung holt man sich nicht, um das Gästeklo damit zu tapezieren. Insofern denke ich, wird der Arbeitgeber die Bescheinigung in der Regel nicht verweigern dürfen. Und damit bedarf es keines Grundes.
Das ist aber nur mein persönlicher Standpunkt mit dem sich ein Arbeitgeber der anderer Meinung ist, sicherlich nicht beeindrucken lässt.
Man kann natürlich auch mögliche Schwierigkeiten umgehen indem man erklärt, man bräuchte die Bescheinigung zur Vorlage bei einer Behörde.
09.09.2015 um 19:47 Uhr
Bringt mal nicht ständig Vermutungen und Spekulationen an, sondern fachlich fundierte Aussagen. Sonst kann das hier "Quatsch- und Anfeindungsecke" heißen. Ihr seid Betriebsrätler, verdammt nochmal. Und der Admin sollte hier auch mal aktiv werden! Das geht schon seit Monaten so und einem Anfänger wie mir ist damit nicht geholfen, sich bei wichtigen Fragen durch die Debatten zu wühlen und im Endeffekt ohne Aussage dazustehen. Danke.
09.09.2015 um 21:13 Uhr
Liebes Starterpaket,
Du hast den Sinn und Zweck eines Forums nicht verstanden!
09.09.2015 um 23:34 Uhr
@anfänger
§ 312 SGB III sagt nur aus das der AG aus zu stellen hat, und es ist nirgnds die Rede davon den Grund nennen zu müssen. Beim genauen lesen und recherchieren mekt man dann auch das @Pjöööngs Antwort hier nicht passt und auch nicht passend gemacht werden kann.
09.09.2015 um 23:50 Uhr
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung, nach §312 SGB III für den AG, entsteht nur bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.
09.09.2015 um 23:56 Uhr
Wer denn dass es hier um eine um eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III geht?
Da diese nur zur Beantragung von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld dient, ist die Frage ob man den Grund für die Ausstellung benennen muss ziemlich inhaltsleer.
Wenn dann irgendein Dummer Hund auch noch schreibt "Beim genauen lesen ...", dann ist die Grenze zur Realsatire endgültig überschritten.
10.09.2015 um 00:07 Uhr
@Pjöööng Bei Dir ist wirklich Hopfen und Malz verloren. Betreibe ruhig weiter deine Selbstdarstellungen; die ja mitlerweile nicht nur mir aufgefallen sind Ich quittiere es mit einem lächeln...mehr ist es eh nicht wert.
10.09.2015 um 00:10 Uhr
Einmal, nur einmal möchte ich gerne einen Beitrag von Dir lesen der etwas zur Sache beiträgt.
10.09.2015 um 00:22 Uhr
Mach ich dann wenn man nicht ständig auf deine ausgedachten Meinungen eingehen muss um den Fragesteller nicht gänzlich wo hin rutschen lässt.
10.09.2015 um 00:26 Uhr
10ctnachwerf
10.09.2015 um 00:32 Uhr
naja, so werten Menschen sich selber ab. Nur werd das liest, wer soll solche Menschen noch ernst nehmen. Hier gehts um Jobs und Existensen und nicht um persönliche Befindlichkeiten
10.09.2015 um 08:23 Uhr
den § 312 SGB III hatte ich schon gefunden. Darum geht es hier aber nicht! Der Kollege ist teil- und mehrfachbeschäftigt. Nun hat er das Angebot einer neuen Stelle. Der mögliche neue AG hat diese Bescheinigung angefordert, um hier die richtige Eingruppierung treffen zu können. Der Kollege möchte aber nicht vor der Vertragsunterzeichnung den AG über die neue Stelle informieren.
10.09.2015 um 10:32 Uhr
@Anfänger Warum kopiert er dann nicht seine Entgeltabrechnung(en)? Da stehen doch alle relevanten Daten drauf.
10.09.2015 um 11:42 Uhr
(Die Bescheinigung soll folgendes enthalten: beschäftigt seit, sozialversichert ja o. nein, Anstellung ungekündigt, unbefristet und Name, Anschrift)
Der mögliche neue AG hat diese Bescheinigung angefordert, um hier die richtige Eingruppierung treffen zu können.<
?? - das ist doch recht seltsam. Entweder der neue Arbeitgeber geht auf die Gehaltsvorstellungen des Bewerbers ein oder nicht. Der Bewerber muss doch nicht beweisen, warum er etwas fordert.
10.09.2015 um 11:44 Uhr
Darf ich Dir meine Lohnabrechnung schicken und Du zeigst mir dann, wo ich den Hinweis finde, daß das Arbeitsverhältnis ungekündigt und unbefristet ist ?
10.09.2015 um 11:47 Uhr
Dass es sich nicht um SGB III handelt war ja schon klar. Das erschließt sich einem verständigen Menschen von selbst.
Dass der neue Arbeitgeber solch eine Bescheinigung anfordert finde ich etwas ungewöhnlich, hilft hier aber nicht weiter. Rein rechtlich könnte man natürlich darüber sinnieren, ob der neue Arbeitgeber das verlangen kann und falls er es nicht verlangen kann, ob der AN dann einen Anspruch gegenüber seinem alten Arbeitgeber hat. Und selbst wenn man dann zu dem Ergebnis kommt, dass der Arbeitnehmer damit einen Anspruch hat, ist einem nicht geholfen wenn sich der alte Arbeitgeber quer stellt (was er auch machen kann, wenn er den Grund kennt).
Aus pragmatischen Gründen würde ich mir deshalb for eventuelle Rückfragen entweder die Antwort "Für eine Behörde.", "Für die Bank." oder "Für einen Vermieter." zurechtlegen. Nicht immer muss der rechtlich richtige Weg der geschickteste sein.
10.09.2015 um 11:48 Uhr
Kratzbuerste, die Eingruppierung könnte auch etwas mit der Berufserfahrung zu tun haben...
10.09.2015 um 12:08 Uhr
@anfänger, der Arbeitgeber muss grundsätlich den Grund für das Austellen erfahren, er kann ja nicht einfach jedem etwas Bescheinigen. Oft erwarten Behörden bestimmte dinge in Bescheinigungen. Die kann der AG aber nur geben wenn er den Grund für das Austellen kennt. Passwörter auf zufruf gibt es ja hoffentlich auch nicht... bzw nur bei Identfizierung der Person.
Und bevor ihr mir mit der §§ sagt nicht das der An den Grund nennen muss > Dort steht auch > Der Arbeitgeber hat dabei den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur
10.09.2015 um 12:39 Uhr
an den Wischiwaschibären hier gibt es nicht nur Passcodes auf zuruf sondern auch Nicks im Sharepoint.
10.09.2015 um 14:00 Uhr
@Kapernick, du weist ja. Wer andren den Nick Kapert wird selbst irgendwann gekapert. Erwachsen wiste aber auch nie. Aber immerhin, einer von der Uhrsuppen Garde....